Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 19. - 25. Mai 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 24. April 2025 (9C_491/2024): Die steuerliche Qualifikation einer Rückstellung für WEKO-Bussen, und entsprechend die Verweigerung der Abzugsfähigkeit, kann im Zeitpunkt der Auflösung erfolgen, auch wenn die Bildung im Vorjahr als steuerlich abzugsfähig eingestuft wurde. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
- Urteil vom 29. April 2025 (9C_422/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Zürich); Steuerdomizil; Die A AG reichte im Hinblick auf die Steuerperiode 2020 dem Kantonalen Steueramt Zürich die ausgefüllte Steuererklärung des Kantons Obwalden ein. Darin wurde der steuerbare Gewinn im Rahmen einer Steuerausscheidung zu 10 % als Vorausanteil dem Kanton Obwalden als Sitzkanton zugeteilt. Der übrige Gewinn wurde nach Quoten zu 10 % dem Kanton Obwalden und zu 90 % dem Kanton Zürich zugeteilt. Das Bundesgericht kommt hingegen (wie bereits alle Vorinstanzen) im Rahmen seiner Kognition zum Schluss, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung und das Hauptsteuerdomizil der A AG (nach dem diesbezüglich massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) im Kanton Zürich lag und das nicht nachgewiesen worden sei, dass im Kanton Obwalden eine Betriebsstätte vorlag. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 29. April 2025 (9C_558/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2017–2022 (Zürich); Steuerdomizil; Die A. AG mit statutarischem Sitz im Kanton Zug bezweckte insbesondere den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen und übte eine reine Holdingfunktion aus. Die A. AG hielt Tochter- und Enkelgesellschaften im Kanton Zürich. Die einzigen Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre der A. AG waren ein im Kanton Zürich wohnhaftes Ehepaar. Im Rahmen der Abklärung des Steuerdomizils der A. AG verfügte das Kantonale Steueramt Zürich – nach verweigerter Mitwirkung der A. AG im Steuerdomizilverfahren – gestützt auf verschiedene Indizien, dass sich das steuerliche Domizil der A. AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Wohnsitz der beiden Verwaltungsratsmitglieder bzw. Aktionäre befand (kein Mietaufwand in Zug, operative Tätigkeit in Zürich). Diese Beurteilung wurde von sämtlichen Gerichtsinstanzen und zuletzt auch vom Bundesgericht bestätigt. Letzteres hielt auch fest, dass aufgrund bestehender Indizien für den Sitz in Zürich keine unzulässige Annahme eines subsidiären Domizils vorläge. Abweisung der Beschwerde der Gesellschaft.
- Urteil vom 29. April 2025 (9C_570/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2017-2022 (Zürich); Steuerdomizil; Wie im sehr ähnlich gelagerten Urteil vom 29. April 2025 (9C_558/2024) war strittig, ob sich die unbeschränkte Steuerpflicht der A. AG im betroffenen Zeitraum im Kanton Zürich und nicht – wie geltend gemacht – im Kanton Zug befunden habe. So wie im genannten Urteil nahm die A. AG eine Holdingfunktion war und hielt bis 2019 eine Immobiliengesellschaft mit Liegenschaften im Kanton Zürich (die Gesellschaft wurde im Jahr 2019 auf die Mutter der A. AG übertragen). Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung war eine im Kanton Zürich wohnhafte Person. Das Kantonale Steueramt Zürich kam wie im Urteil vom 29. April 2025 (9C_558/2024) – nach ebenfalls verweigerter Mitwirkung der A. AG im Steuerdomizilverfahren – gestützt auf verschiedene Indizien zum Ergebnis, dass sich das Steuerdomizil der A. AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Wohnsitz des Verwaltungsrates befand (kein Mietaufwand in Zug, operative Tätigkeit in Zürich). Diese Beurteilung wurde von sämtlichen Gerichtsinstanzen und so auch zuletzt vom Bundesgericht geschützt. Letzteres hielt auch fest, dass aufgrund bestehender Indizien für den Sitz in Zürich keine unzulässige Annahme eines subsidiären Domizils vorliege. Abweisung der Beschwerde der Gesellschaft.
- Urteil vom 29. April 2025 (9C_424/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2016-2018 (Zürich); Streitgegenstand des Verfahrens war, genau wie im sehr ähnlich gelagerten Urteil vom 29. April 2025 (9C_569/2024), ob sich die unbeschränkte Steuerpflicht der steuerpflichtigen Holdinggesellschaft im Sitzkanton Obwalden befand oder im Kanton Zürich. In diesem Fall folgte das Bundesgericht jedoch vollumfänglich der beschwerdeführenden Steuerpflichtigen, da nicht sämtliche Verwaltungsräte ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hatten und es die Vorinstanz versäumte, die tatsächliche Verwaltung an einem konkreten Ort im Kanton Zürich festzumachen. Dass die Mehrheit der Verwaltungsräte ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben, genüge mithin nicht, um bereits basierend darauf die tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich anzunehmen. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 29. April 2025 (9C_569/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2016-2018 (Zürich); Streitgegenstand des Verfahrens war, ob sich die unbeschränkte Steuerpflicht der steuerpflichtigen Holdinggesellschaft im Sitzkanton Obwalden befand oder im Kanton Zürich. Aufgrund des Wohnsitzes sämtlicher Verwaltungsräte im Kanton Zürich und der Tatsache, dass zwei Verwaltungsräte die operative Geschäftsleitung der im Kanton Zürich domizilierten Tochtergesellschaft besorgten, sah das Bundesgericht genügend Indizien, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Geschäftsleitung im Kanton Zürich zu schliessen. Der Steuerpflichtigen gelang es nicht aufzuzeigen, weshalb der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Obwalden lag, insbesondere auch, weil der Mietvertrag für die von ihr gemieteten Räumlichkeiten eher einem Domizilvertrag ähnelte. In Bezug auf die bereits geleisteten Steuern im Kanton Obwalden entschied das Bundesgericht dem Eventualantrag der Steuerpflichtigen entsprechend auf eine Rückerstattung der bereits geleisteten Steuern. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 12. Mai 2025 (9F_4/2025): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2020 (Wallis); A. ist wohnhaft im Vereinigten Königreich und Eigentümerin eines Studios in der Gemeinde V. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 9C_522/2024 wies das BGer eine Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Die von der Gesuchstellerin vorgeworfenen "Rechtsverstösse" lassen sich vorliegend nicht erhärten. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet. Abweisung des Revisionsgesuches der Steuerpflichtigen.
Nichteintreten:
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.