Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 26. April - 2. Mai 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 22. März 2021 (2C_964/2019): Mehrwertsteuer; solidarische Mithaftung Liquidator/Sachwalter; Vorliegend fehlte es an der Haftungsvoraussetzung des positiven Liquidationsergebnisses i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG. Als Liquidationsergebnis ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG der Betrag zu verstehen, welcher der Gesellschaft nach Tilgung der Schulden und der Liquidationskosten verbleibt. Angesichts des Umstandes, dass die Schulden der Gruppenträgerin vorliegend deren Aktiven um mehrere Millionen überwogen, ist davon auszugehen, dass auch der während der Liquidationsphase erzielte Erlös der Gruppenträgerin die Schulden nicht aufzuwiegen vermochte; Abweisung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 9. April 2021 (2G_1/2021): Erläuterung und Berichtigung zum Urteil des BGer 2C_974/2019; Teilweise Gutheissung im Sinne der Ergänzung des Dispositives bzw. im Übrigen Abweisung des Gesuches.
  • Urteil vom 14. April 2021 (2C_564/2020): Handänderungssteuer; Streitig ist, ob die Übertragung (Verkauf) der Wasserkonzession von der SBB resp. die Parzelle dazu an die A. AG, an welcher die SBB 36% des Aktienkapitals hält, eine Umstrukturierung darstellt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Transaktion nicht die Voraussetzungen einer Umstrukturierung erfülle. Sie hat auch nicht geprüft, ob eine horizontale Spaltung (Ausgliederung) vorliege, obwohl sich die A. AG darauf berufen hat. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine Ausgliederung vorliegt und somit gemäss Art. 103 FusG keine Handänderungssteuer im Zusammenhang mit der in dieser Urkunde vorgesehenen Übertragung der Parzelle erhoben werde. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. April 2021 (2C_133/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Freiburg); Da der Beschwerdeführer sowohl Vorsorgenehmer als auch begünstigte Person ist, wird er für die Kapitalleistung aus der Vorsorgeeinrichtung (Säule 3a) steuerpflichtig. Die Vorinstanz hat eine anderslautende private Absprache zurecht nicht berücksichtigt. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 22. März 2021 (2C_662/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Schwyz); Überführung einer Betriebsliegenschaft ins Privatvermögen aufgrund Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Verkehrswert der bisher als Kinderarztpraxis genutzten Liegenschaft ist auf der Grundlage des Entschlusses des Beschwerdegegners, infolge Unveräusserbarkeit der Geschäftsliegenschaft diese einer anderen Nutzung zuzuführen, zu bestimmen. Dass dabei die neue Nutzung gegebenenfalls zu einem niedrigeren Verkehrswert führt als die Bestimmung des Verkehrswerts unter der Annahme der Weiterführung der bisherigen oder einer ähnlichen Nutzung, spielt keine Rolle. Grundlage für die Bestimmung des Verkehrswerts der Kinderarztpraxis des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Praxisaufgabe muss demnach deren Wert nach Vornahme der für die Umnutzung als Wohnung erforderlichen Umbauten bilden. Von diesem Wert sind sodann die Kosten der erforderlichen Umbauten in Abzug zu bringen. Die Beschwerde der Steuerverwaltung wird teilweise gutgeheissen.
  • Urteil vom 18. März 2021 (2C_797/2020): Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Luzern), Doppelbesteuerung; Die im Kanton Zug ansässige Beschwerdeführerin unterhielt im Kanton Luzern ein internes Logistikzentrum (3’000m2; 4-5 Angestellte). Streitig war, ob die Beschwerdeführerin im Kanton Luzern damit eine Betriebsstätte begründete. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt eine Betriebsstätte eine ständige körperliche Anlage voraus, die einen Teil des ausserkantonalen Unternehmens bildet und in der dieses eine qualitativ und quantitativ erhebliche Tätigkeit entfaltet. Während die Beschwerdeführerin im Kanton Luzern unzweifelhaft eine ständige körperliche Anlage unterhielt, war umstritten, ob in dieser Anlage eine qualitativ und quantitativ erhebliche Tätigkeit entfaltet wurde. Die Tätigkeit im Logistikzentrum wurde vorliegend als qualitativ erheblich taxiert, da sie nicht weggedacht werden konnte, ohne dass auch die von der Beschwerdeführerin vertriebene Leistung entfallen wäre. Die durch das Logistikzentrum verursachten Miet- und Personalkosten erschienen im Verhältnis zum Gesamtbetrieb zwar gering, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Quantität jedoch aufgrund der Betriebstätigkeit als solcher (d.h. absolut) zu beurteilen, was vorliegend auch zur Bejahung des quantitativen Elements und damit der Betriebsstätte im Kanton Luzern führte. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.