Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 18. - 24. April 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 27. Dezember 2021 (2C_247/2021): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2018 (Bern); Streitig ist, ob der Steuerpflichtige (geb. 1988), welcher bei der FINMA in Bern als «Business Process Engineer» arbeitet, seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern oder im Kanton St. Gallen hat. Der Beschwerdeführer ist in der Regel am Freitagnachmittag nach St. Gallen zurückgekehrt und am Montagmorgen wieder nach Bern gereist zur Arbeit. Ob er seine Ferien und Feiertage in St. Gallen verbracht hat, ist nicht bekannt. Im Kanton St. Gallen hat er zusammen mit seinen Brüdern ein Haus im Miteigentum und übt auch gesellschaftliche Aktivitäten aus. In Bern bewohnt er eine 3.5-Zimmerwohnung und hat ebenso soziale Kontakte. Die ideellen Interessen im Kanton St. Gallen überwiegen aber die beruflichen Interessen im Kanton Bern nicht. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. März 2022 (2C_884/2021): Verrechnungssteuer; geldwerte Leistung; die geschäftsmässige Begründetheit der Überweisungen der beschwerdeführenden AG (angeblich) an den Direktor der spanischen Tochtergesellschaft wurde nicht nachgewiesen, obwohl bei Transaktionen ins Ausland eine erhöhte Dokumentation erforderlich ist. Namentlich liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdeführerin vor. Sodann erfolgten die Überweisungen auf ein Konto bei einer Pariser Bank, wo (anders als der Direktor) der Aktionär der Beschwerdeführerin lebt. Die Beschwerdeführerin konnte auch keine Bestätigung beibringen, wonach das Konto dem langjährigen Direktor gehört.
  • Urteil vom 28. März 2022 (2C_677/2021): Nachforderungsverfügung Zoll; Inlandtransport mit unverzolltem Reisebus; Kabotage; Streitig ist, ob die Steuerpflichtige eine verbotene Kabotage vorgenommen hat. Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für die gewerbliche Verwendung ausländischer Beförderungsmittel im Binnenverkehr ist ausgeschlossen. Der Tatbestand der Kabotage ist erfüllt, wenn mit einem ausländischen Beförderungsmittel Personen im Inland aufgenommen werden, um sie an einem anderen Ort im Inland abzusetzen. Unbestritten ist, dass einzelne Passagiere im Reisebus 1 mit italienischem Kennzeichen diesen auf CH-Staatsgebiet verlassen haben und in der Folge den Reisebus 2 mit italienischem Kennzeichen für die Weiterfahrt an den schweizerischen Zielort bestiegen haben. Im Reisebus 2 wurden aber auch Passagiere transportiert, welche diesen in Italien bestiegen hatten, keinen Umstieg in der Schweiz vornahmen und insofern mittels eines zulässigen internationalen Transportvorgangs an ihren Schweizer Zielort gebracht wurden. Reisebus 2 wurde also gleichzeitig für einen zulässigen internationalen Transport und auch für einen verbotenen Binnentransport verwendet. Die Konsequenz ist, dass Einfuhrabgaben zu erheben sind, sobald nur eine einzige Person mit einem ausländischen Beförderungsmittel im Rahmen eines Binnentransports transportiert wird. Es entspricht Sinn und Zweck von Art. 34 ZV, die vollständige Abgabebefreiung nicht zuzulassen, wenn eine “gemischte” Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels vorliegt. Abweisung der Beschwerde der A. GmbH und ihres Geschäftsführers B.

Nichteintreten / Revisionsgesuche / Abschreibung:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.