Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 5. - 11. April 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 18. März 2021 (2C_420/2020): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Jura); Streitig ist vorliegend, einerseits ob die Liegenschaft im Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen steht und die Höhe der Fahrzeugkosten, die der Steuerpflichtige von seinen selbständigen Einkünften abziehen kann. Im vorliegenden Fall hat der Steuerpflichtige seine selbständige Erwerbstätigkeit in der betreffenden Liegenschaft ausgeübt, im Jahr 2012 dann verkauft und sein Geschäft seither an einen anderen Ort verlegt. Dies zeigt, dass die Liegenschaft im Geschäftsvermögen gehalten wurde. Die Höhe der abzugsfähigen Fahrkosten wurden von der Vorinstanz um den Privatanteil gekürzt. Die Steuerpflichtigen konnten nicht beweisen, dass ihnen höhere Kosten entstanden sind. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 11. Februar 2021 (2C_603/2020): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2017 (Luzern): Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführer Prozess- und Anwaltskosten, entstanden durch eine Einsprache sowie eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich einem bewilligten Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück, als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend machen können. Für eine Qualifikation von Anwalts- und Gerichtskosten als abziehbare Liegenschaftsunterhaltskosten ist erforderlich, dass die Aufwendungen der Sicherung des Grundeigentums bzw. der Nutzung dienen. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die durch das Bauvorhaben ausgehende Beeinträchtigung für das eigene Grundstück zumindest glaubhaft macht. Angesichts des Umstandes, dass die Legitimation der Beschwerdeführer im baurechtlichen Beschwerdeverfahren ohne Weiteres bejaht und in diesem Verfahren dem Interesse des Beschwerdeführers an der Verhinderung des Umbaus ein zu berücksichtigender Wert zuerkannt worden war, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im massgeblichen Sinne eine Reduktion des Wertes des Grundstückes glaubhaft machen konnten. Damit sind die Prozess- und Anwaltskosten abzugsfähig. Gutheissung der Beschwerde.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.