Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in den Wochen vom 26. März - 8. April 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 8. März 2018 (2C_312/2017): Mehrwertsteuer (MWST); Dienstleistungen, die der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben beansprucht, können ebenfalls der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern ein Austausch von Dienstleistungen stattfindet und keine Subvention vorliegt (BGE 141 II 182 Erwägungsgrund 3.5 S. 189) (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWStG). Wenn der Staat einen Beitrag zur Förderung und Unterstützung eines bestimmten Verhaltens leistet, das im öffentlichen Interesse liegt, handelt es sich um eine Subvention. Wenn der Staat hingegen eine konkrete und individualisierte Dienstleistung erwirbt, um eine Aufgabe zu erfüllen, für die er verantwortlich ist, findet ein Austausch von mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen statt. Die von einem Förster einer Gemeindegruppe erbrachten Leistungen sind im vorliegenden Fall umsatzsteuerpflichtig (E. 4.4). Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
  • Urteil vom 8. März 2018 (2C_784/2017): Kantons- und Gemeindesteuern 2010 (Genf); der Beschwerdeführer, ein Selbständigerwerbstätiger, hatte 2006 eine auf Grund eines Vergleichs festgelegte Forderung von CHF 8'000'000 gegen seinen früheren Geschäftspartnern verbucht und im Umfang von CHF 4'000'000 abgeschrieben. Weitere CHF 1'000'000 CHF hatte er in der Steuerperiode 2007 abgeschrieben. Als er die korrespondierenden Verlustvorträge in der Steuerperiode 2010 geltend machen wollte, verweigerte ihm dies die Steuerbehörde mit der Argumentation, die Forderung hätte einerseits auf Grund des Periodizitätsprinzips schon früher als 2006 verbucht werden müssen, andererseits sei sie 2006 ohnehin nicht mehr einbringlich gewesen - der Geschäftspartner sei dauerhaft zahlungsunfähig gewesen -  weshalb die Forderung nicht mehr verbucht werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.
  • Urteil vom 22. Februar 2018 (2C_357/2017): Grundstückgewinnsteuer (Zürich); unbezahlt gebliebene Kosten Dritter sind bei der Grundstückgewinnsteuer nicht anrechenbar; es können nur Aufwendungen angerechnet werden, die auch tatsächlich bezahlt wurden. «Ergibt sich [...] in einem konkreten Fall, dass Aufwand zwar in Rechnung gestellt, aber letztlich nicht bezahlt wurde, oder leistet der Steuerpflichtige bei entsprechender Aufforderung durch die Steuerbehörde den Nachweis der Bezahlung nicht, so ist der fragliche Aufwand im Ergebnis gerade nicht angefallen.» Nach Auffassung des Bundesgerichts verletzt die vorinstanzliche Beurteilung das Kongruenzprinzip nicht.  Die Beschwerde der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
  • Urteil vom 16. März 2018 (2C_580/2017): Bestimmung des Steuerdomizils ab der Steuerperiode 2016 (Freiburg/Tessin); Festlegung des Steuerdomizils im interkantonalen Steuerrecht. Der Beschwerdeführer ist (offenbar) Tessiner und (offenbar) ordentlicher Professor an der Universität Freiburg. Er bestreitet, seinen Hauptsteuerdomizil in Freiburg zu haben. Für einen Steuerpflichtigen im Alter von über 30 Jahre, der erwerbstätig ist, besteht die Vermutung, dass er sein Hauptsteuerdomizil an dem Ort hat, an dem er sich während der Woche aufhält und von dem aus er zur Arbeit geht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Steuerpflichtige regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an den Wohnort seiner Familienangehörigen zurückkehrt und nachweisen kann, dass er besonders enge Beziehungen und andere persönliche und soziale Beziehungen zu ihnen unterhält (E. 4.2). Vorliegend konnte der Beschwerdeführer diesen Gegenbeweis nicht erbringen, weshalb seine Beschwerde abgewiesen wurde.
  • Urteil vom 22. März 2018 (2C_913/2017): Kurtaxe 2016 (Wallis); die Ehefrau hatte die Kurtaxe für die ihr gehörende Wohnung im Kanton Wallis bezahlt (CHF 900) und forderte von ihrem Ehemann die Hälfte (CHF 450) des Betrags. In der Zwischenzeit sind die Ehegatten geschieden. Der Mann legte Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Kurtaxe (und das Kurtaxenreglement selbst) ein. Streitig war die Frage, ob er dafür ein schutzwürdiges Interesse hatte, was das Bundesgericht letztinstanzlich auf Grund der potentiellen Regressforderung (CHF 450) der Frau bejahte. Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers und Zurückweisung and die Vorinstanz.
  • Urteil vom 19. März 2018 (2C_797/2017): Grundstückgewinnsteuer (Wallis); der Steuerpflichtige wurde u.A der Falschbeurkundung beschuldigt, da er sich einen Teil des Verkaufspreises einer Liegenschaft «schwarz» auszahlen liess (beurkundeter Preis: CHF 3'200'000; «Schwarzzahlung»: CHF 1'800'000). Auf Grund dieses Sachverhaltes wurde  ein Strafverfahren u.A. wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und Steuerbetrug eröffnet. In diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft Akten des Steuerpflichtigen von der Steuerbehörde verlangt und dieser den Verdacht des Steuerbetrugs kommuniziert. Trotz diesem Ereignis hatte die Walliser Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen zugesichert, dass die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige erfüllt waren. Es stellte sich unter diesen Umständen die Frage des Vertrauensschutzes des Steuerpflichtigen. Gemäss dem Bundesgericht liegt kein Vertrauensschutz vor, da die Selbstanzeige keine  für den Steuerpflichtigen «schädliche» Massnahme darstellt, auf die er nicht zurückkommen kann, da das Strafverfahren ohnehin im Gange war und damit die Steuerbehörde früher oder später in Kenntnis des Steuerbetrugs gesetzt worden wäre. (E. 4.4).
  • Urteil vom 26. März 2018 (2C_101/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Genf); Veranlagungen der Ehegatten nach pflichtgemässem Ermessen. Die Ehegatten haben die Einsprachefrist gegen diese Veranlagungen verpasst und behaupten, ihnen sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Frist einzuhalten. Die Ehegatten werfen der letzten kantonalen Instanz vor, die vor der ersten kantonalen Instanz vorgebrachten Beweismittel nicht verwertet zu haben, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erfolgt sei. Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer und Zurückweisung an die Vorinstanz.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

  • Urteil vom 6. März 2018 (2C_212/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Thurgau); Kostenvorschuss; Ausstandsbegehren; auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen wird nicht eingetreten.
  • Urteil vom 8. März 2018 (2C_213/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010-2015 (Luzern); Doppelbesteuerung, auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen wird nicht eingetreten.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.