Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 7. - 13. März 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 28. Dezember 2021 (2C_918/2020): Amtshilfe DBA CH-IN; Die ESTV wirft die Frage auf, ob und in welchem Umfang die Übermittlung von Bankinformationen im Zusammenhang mit einer betroffenen Person zulässig ist, wenn eine Gesellschaft für einen Trust Inhaberin der Kontobeziehung ist und die amtshilfebetroffene Person Beneficiary des Trusts ist. Die Vorinstanz erwog, dass es in so einer Konstellation darauf kommt, ob ein «revocable trust» oder ein «irrevocable trust» vorliege. Im Falle eines «irrevocable trust» sei weiter zu unterscheiden zwischen «irrevocable fixed interest trust» und «irrevocable discretionary trust». Beim «irrevocable discretionary trust» können die Begünstigen vom Trustee keinen festen Anspruch auf Zahlung oder Kapitalanteile des Trusts geltend machen. Das BGer erwog, dass für die steuerrechtliche Behandlung indisches Recht und nicht schweizerisches Recht anzuwenden sei. Es ist nicht Sache der ESTV sich mit der Rechtsprechung des indischen Supreme Courts auseinanderzusetzen. Wie sich die Rechtslage in Indien gestaltet, kann allein im indischen Verfahren untersucht werden. Gutheissung der Beschwerde der ESTV. Siehe hier auch unseren Beitrag vom 13. Februar 2022 zu BGer 2C_936/2020 welcher sich mit derselben Frage auseinandersetzte.
  • Urteil vom 15. Februar 2022 (2C_26/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Solothurn); Der Steuerpflichtige beschwerte sich, dass das Steueramt den Eigenmietwert zu Unrecht erhöht habe. Er stützte sich dabei auf die mündliche Aussage zweier Personen, welche früher für das Steueramt gearbeitet hatten und bemängelte zudem, dass der Lagerraum nicht bewohnbar sei und es an Strom und Wasserversorgung fehle. Vorliegend fehlt es für den Vertrauensschutz bereits an der nicht ohne Nachteil rückgängig zu machender Disposition. Die weiteren Rügen betreffen den Sachverhalt, welche nur auf Willkür geprüft werden. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 15. Februar 2022 (2C_75/2022): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Bern); Streitig ist, ob die Vorinstanz aus zutreffenden Gründen annehmen durfte, die Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist würden fehlen. Nach Art. 133 Abs. 3 DBG und Art. 161 Abs. 3 StG/BE ist auf eine verspätete Rechtsvorkehr nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass das vom Inselspital erstellte Schriftstück lediglich eine allg. Empfehlung enthielt, dass der zu einer Risikogruppe gehörende Treuhänder zu Hause arbeiten soll, wenn in seinem Umfeld Coronafälle aufgetaucht sind. Insbesondere geht nicht hervor, dass und in welchem Umfang der mandatsführende Treuhänder erkrankt und vom rechtzeitigen Handeln abgehalten worden ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen A. AG.

Nichteintreten/Revisionsgesuche:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.