Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 24. - 30. Juli 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 11. Juli 2017 (2C_382/2016): Widerruf einer Steuerbefreiung für die Staats- und Gemeindesteuer der Steuerjahre 2004-2008 (Wallis); der „Tamoil SA“ (Beschwerdeführerin) wurde aufgrund der Neueröffnung einer Raffinerie eine Steuerbefreiung durch den Staatsrat Wallis (Beschwerdegegner) eingeräumt (Entscheid vom 20. November 1996); mit Entscheid vom 2. Juni 1999 beschied der Staatsrat des Kantons Wallis eine weitere Steuerbefreiung bzw. -erleichterung für die Steuerjahre 2004 bis 2008 (vorliegend 40% der Gemeinde- und Staatssteuern), solange die Aktivität der Gesellschaft dauerhaft sei und der Sitz der Gesellschaft im Kanton verbliebe [...], ansonsten die steuerbefreiten Jahre widerrufen würden; im März 2015 unterbrach die Beschwerdeführerin die Aktivitäten der Raffinerie; infolgedessen widerrief der Staatsrat mit Entscheid vom 15. April 2015 die gewährten Steuerbefreiungen rückwirkend auf das Datum der Bewilligung (Entscheid vom 2. Juni 1999); eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Wallis abgewiesen; das Bundesgericht stellt zwischen Art. 23 Abs. 3 StHG und Art. 1 Abs. 3 RS/VS 671.1 einen ähnlichen Inhalt fest; die Kantone sind in ihrer Gestaltung von Art. 23 Abs. 3 StHG frei (E. 2.2); willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzgl. definitiver Stilllegung der Geschäftstätigkeit der Raffinerie verworfen (E. 5.2); Art. 238 Abs. 3 StG/VS (642.1) ist unklar, da der Artikel keinerlei Frist festlegt in welcher eine Steuerbefreiung widerrufen werden kann (E. 6.5); einschlägig ist daher Art. 53 Abs. 2 StHG, wonach das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode erlischt (E. 6.6 und 6.6.1); dem Beschwerdegegner ist es verwehrt auf die bewilligte Steuerbefreiung des Steuerjahres 2004 zurückzukommen; Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt (E. 6.6.2); für die Steuerjahre 2005 bis 2008 ist die Widerrufsfrist (noch) nicht abgelaufen; Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen (E. 7.3); teilweise Gutheissung.
  • Urteil vom 23. Juni 2017 (2C_892/2016), amtliche Publikation vorgesehen: Staats- und Gemeindesteuer für das Veranlagungsjahr 2013 (Neuenburg) bei gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut; der Beschwerdeführer hat CHF 12'000.00 unter dem Titel Kindesunterhalt von seinem Einkommen abgezogen (für die Tochter, welche bei ihrer Mutter lebt) und zusätzlich einen Kinderabzug von CHF 4’500.00 geltend gemacht (für den beim Beschwerdeführer lebenden Sohn); die Steuerverwaltung Neuenburg hat den Kindesunterhalt aufgerechnet; Frage des anwendbaren Steuertarifs (E. 6.3); vorliegend ist die Anwendung des Tarifs i.S.v. Art. 40a Abs. 3 StG/NE („ménage commun avec des enfants“) im Sinne einer einheitlichen Besteuerung nicht willkürlich; die Aufrechnung (des „fiktiven Unterhaltsbeitrags“) ist statthaft (E. 6.4); Beschwerde abgewiesen.
  • Urteil vom 14. Juli 2017 (2C_621/2017): Wasserverbrauchssteuer (Waadt) für das Steuerjahr 2017; im kantonalen Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit abgewiesen; eine darauf gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde ist vom Bundesgericht abgewiesen worden.
  • Urteil vom 14. Juli 2017 (2C_84/2017, 2C_130/2017): Nachsteuern und Steuerstrafen; direkte Bundessteuer von Dezember 2002 bis Dezember 2003 und von Januar 2005 bis Dezember 2005 (Luzern); die X. AG bezweckt die Übernahme von Dienstleistungen im Finanz- und Immobilienwesen sowie die Verwaltung und Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften; am 22. April 2008 leitete die Steuerverwaltung gegen die X. AG ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren betreffend die Steuerperiode 2004 ein (aufgrund doppelt verbuchter Vermittlungsprovisionen, Bildung nicht betriebsnotwendiger Rückstellungen oder Nonvaleurs); überdies ist ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren betreffend die Steuerperioden 2003 bis 2005 gegen die X. AG eröffnet worden; im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend Nachsteuer- und Hinterziehungsbussenverfügung obsiegte die X. AG teilweise, indem das Kantonsgericht die Nachsteuerveranlagung für die Steuerperiode vom Dezember 2002 bis Dezember 2003 aufhob und die X. AG vom Vorwurf der vollendeten Steuerhinterziehung freisprach; für die Steuerperiode 2005 legte das Kantonsgericht allerdings den steuerbaren Reingewinn auf CHF 656'055.00 fest und wies die Sache zur Ermittlung der Nachzahlung an die Steuerverwaltung zurück; am 27. Januar 2017 (ESTV) und am 1. Februar 2017 (X. AG) wurde gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid jeweils Beschwerde erhoben; das Bundesgericht behandelt vorweg die Beschwerde der ESTV und tritt auf deren Antrag, wonach das steuerbare Eigenkapital für das Steuerjahr 2003 auf CHF 349'509.10 zu erhöhen sei, mangels Rechtsschutzinteresse, nicht ein und bestätigt im Weiteren den vorinstanzlichen Entscheid; bzgl. der Beschwerde der X. AG betreffend der Steuerperiode 2005 (bzgl. dem steuerbaren Reingewinn) kann auf das Argument einer falschen Verbuchung aufgrund des Novenverbots nicht eingetreten werden und das Bundesgericht weist die Beschwerde im Übrigen ab.
  • Urteil vom 18. Juli 2017 (2C_647/2017): Staats- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2008 (Waadt); steuerbares Einkommen; Beschwerde genügt dem Rügeprinzip nicht; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.