Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) opponiert nicht gegen die Erhöhung des Kinderdrittbetreuungsabzugs auf Ebene der direkten Bundessteuern (DBG), fordert aber den Verzicht auf eine Anpassung des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG).

Der Bundesrat hatte am 5. April 2017 die Vernehmlassung zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten eröffnet. Demnach sollen Kinderdrittbetreuungskosten steuerlich stärker absetzbar sein. Bei der direkten Bundessteuer sollen maximal CHF 25‘000 zum Abzug zugelassen werden, während die Kantone verpflichtet werden, mindestens einen Abzug von CHF 10‘000 zu gewähren (vgl. unseren Beitrag vom 5. April 2017).

Gemäss der Stellungnahme vom 2. Juni 2017 opponiert die FDK gegen die geplanten Regelungen auf Ebene des DBG nicht, ist aber gegen eine verbindliche Regelung der Abzüge für die Kinderdrittbetreuungskosten im StHG. Die detaillierte Begründung der FDK kann der Stellungnahme vom 2. Juni 2017 entnommen werden.