Der Bundesrates beantragt die Abschreibung einer Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) betreffend die Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen.

Die WAK-S reichte am 29. April 2014 die Motion 14.3299 «Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen» ein. Mit dieser Motion wurde der Bundesrat beauftragt, im Rahmen der Verhandlung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sicherzustellen, dass bei in der Schweiz ansässigen und im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen allgemeine Abzüge und Sozialabzüge vollständig berücksichtigt werden. Gegenstand der Motion ist die schweizerische Praxis, dass allgemeine Abzüge und Sozialabzüge nur proportional im Verhältnis zu den in der Schweiz steuerbaren Einkünften gewährt werden, sowie die daraus folgende Konsequenz, dass der Teil der Abzüge, der auf im Ausland steuerbare Einkünfte entfällt, nur geltend gemacht werden kann, sofern dies nach dem anwendbaren ausländischen Recht vorgesehen ist.

Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion. Ständerat und Nationalrat hingegen nahmen die Motion am 17. Juni 2014 bzw. am 11. Dezember 2014 an.

Der Bundesrat hat daraufhin bei den Kantonen und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) eine Konsultation durchgeführt, um die Möglichkeiten zur Erfüllung der Motion zu identifizieren.

Dem Bericht des Bundesrates (Vorabdruck vom 5. September 2017) zufolge haben sich sämtliche Stellungnahmen zur Art der Umsetzung geäussert und haben die vom Bundesrat vorgeschlagenen Varianten zur Umsetzung zulasten der Schweiz abgelehnt.

Als alternativlos einzige Umsetzungsmöglichkeit wurde eine Regelung in den DBA befürwortet, nach der der andere Vertragsstaat jene Abzüge gewähren muss, die nach schweizerischer Praxis in der Schweiz nicht gewährt werden. Es wurde zudem verlangt, von einer Regelung im DBA dann abzusehen, wenn der andere Vertragsstaat keine Abzüge gewährt, aber dafür tiefere Steuertarife anwendet. Die FDK bezweifelte zugleich, ob sich eine solche Umsetzung zulasten des anderen

Vertragsstaates in DBA-Verhandlungen überhaupt durchsetzen lasse. Sie forderte daher, von einer Umsetzung ganz abzusehen, sofern die Umsetzung Konzessionen der Schweiz in anderen Regelungspunkten des DBA erfordert.

Auch der Bundesrat beurteilt eine Umsetzung der Motion zulasten des Auslands als nicht realistisch und hat diese daher in der Konsultation der Kantone und der FDK auch nicht zur Disposition gestellt. Es sei unwahrscheinlich, dass sich ein Staat in einem DBA dazu verpflichten lässt, im Rahmen seiner Besteuerung Abzüge des schweizerischen Rechts zu gewähren. Die Motion sei deshalb nicht umsetzbar, und der Bundesrat beantragt deren Abschreibung.

Der Bericht (Vorabdruck vom 5. September 2017) ist hier abrufbar. Dieser und weitere Berichte des Bundesrates sind zudem hier verfügbar.