Das kantonale Steueramt Zürich hat seine Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen angepasst (§§ 22, 37 StG) (ZStB Nr. 22.1).

Die am 1. Januar 2022 in Kraft tretende Änderung von § 37 des Steuergesetzes wurde aufgenommen.

Gemäss dem geänderten § 37 StG werden Kapitalleistungen aus Vorsorge neu zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung (bis 31.12.2021: ein Zehntel der Kapitalleistung) ausgerichtet würde. Weiter wurde die Änderung von § 54 Abs. 4 der StV ZH in die Weisung aufgenommen. Gemäss dieser bereits am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Verordnungsänderung sind Nachsteuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres zu verzinsen.

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