Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 9. - 15. September 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 30. August 2019 (A-6686/2018): Mehrwertsteuer (MWST); Ermessenseinschätzung (2009-2012); Solidarhaft; betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer solidarisch mit der liquidierten B. GmbH haftet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Mehrwertsteuerforderung gegenüber der B. GmbH für die Steuerperioden 2009 (CHF 5'900.70 zuzüglich Zinsen) und für die Steuerperioden 2010 bis 2012 (CHF 15'673.90 zuzüglich Zinsen) beträgt. Die Sache wird zur Berechnung der Zinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Urteil vom 28. August 2019 (A-5200/2018): Mehrwertsteuern (MWST); Steuerumgehung; «die Vorinstanz [hat] das Steuerguthaben der Beschwerdeführerin zu Recht auf Fr. (…) festgesetzt und entsprechend die Rückzahlung von Fr. (…) verlangt. Die Frage, ob auf dem «Rückzahlungsbetrag» Verzugszinsen geschuldet sind und gegebenenfalls wie hoch diese festzusetzen sind, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid offengelassen, indem sie in Ziff. 5 des Dispositivs in Aussicht stellt, dass ein allfällig geschuldeter gesetzlicher Verzugs- bzw. Vergütungszins separat berechnet werde. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die definitive Festsetzung eines «Vergütungszinses» verlangt; nicht jedoch einen allfälligen «Verzugszins» bestritten. Damit fällt die Frage des Verzugszinses aus dem Streitgegenstand (E. 1.2) und die Vorinstanz wird noch zu prüfen haben, ob in der vorliegenden Situation überhaupt ein «Verzugszins» geschuldet und gegebenenfalls wie hoch und ab wann dieser festzusetzen ist.» (E. 3.9 f.). Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 26. Juni 2019 (A-4898/2018): Mehrwertsteuer (MWST); Flughafengebühren; Vorsteuerabzug (2010-2014). «Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass eine steuerausgenommene Überlassung bzw. Vermietung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG vorlag. Da für die entsprechenden Umsätze unbestrittenermassen nicht optiert wurde, ist nach der gesetzlichen Ordnung das Vorsteuerabzugsrecht für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung, dem Unterhalt sowie dem Betrieb der provisorischen Schallschutzanlage ausgeschlossen» (E. 7.2). Die Beschwerde wird teilweise gutheissen und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie Neubestimmung der Höhe der für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 nachzufordernden Steuern zurückgewiesen. Entscheid angefochten beim Bundesgericht.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.