Die  Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 6. Februar eine Fachinformation zur verrechnungssteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus dem Geldspielgesetz publiziert.

Das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Anpassungen im VStG zum Meldeverfahren bei Naturalgewinnen sind am 5. Februar 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft getreten (AS 2019 433).

Für die Belange der Verrechnungssteuer sind nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS und Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung steuerbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 VStG). Im Einzelnen gilt (verkürzt) folgendes (vgl. auch das publizierte Diagramm):

  • Gewinne aus Geldspielen (Art. 3 Bst. a BGS) sowie Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die dem BGS nicht unterstehen, unterliegen der Verrechnungssteuer;
  • Gewinne in Schweizer Casinos und Online-Gewinne aus Spielbankenspiele (Art. 3 Bst. g BGS) unterliegen der Verrechnungssteuer ab CHF 1 Million (Art. 6 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 24 Bst. i und ibis DBG);
  • Gewinne aus Grossspielen (Art. 3 Bst. e BGS) unterliegen der Verrechnungssteuer ab CHF 1 Million;
  • Gewinne aus Kleinspielen (z.B. kleine Pokerturniere, vgl. Art. 3 Bst. f BGS) sind nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer, sofern diese Geldspiele von der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde genehmigt wurden (Art. 6 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. Art. 24 Bst. iter DBG i.V.m. Art. 32 BGS);
  • Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung (Art. 3 Bst. b und d BGS) können Gegenstand der Verrechnungssteuer werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 VStG; Beispiele: Wettbewerbe mit Bar- oder Naturalgewinnen);
  • Gewinne aus illegalen bzw. unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer.

Die Fachinformation ist hier abrufbar.