Im Zuge der Steuervorlage und AHV-Finanzierung (STAF) wird die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Bundespraxen betreffend Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches ab 2019 nicht mehr auf Unternehmen anwenden, die diese Praxen erstmalig in Anspruch nehmen wollen.

Mit der STAF werden die Vorkehrungen auf Gesetzesstufe getroffen, um das Schweizer Unternehmenssteuerrecht mit den internationalen Anforderungen in Einklang zu bringen (vgl. hierzu unsere früheren Beiträge unter https://www.taxlawblog.ch/blog/aktuelle-themen/staf-vormals-sv17-usr-iii).

Wie in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 (SV17) vom 21. März 2018 (Ziff. 3.2.2.1) angekündigt, werden in diesem Zusammenhang auch auf Praxisstufe die Regelungen für Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches (Bundespraxen) abgeschafft. Die Abschaffung dieser Bundespraxen bedarf keiner gesetzlichen Anpassung.

Gemäss Medienmitteilung vom 15. November 2018 (vollständige Mitteilung als PDF) können die Bundespraxen zur Steuerausscheidung bei Prinzipalgesellschaften und zu den Swiss Finance Branches ab dem 1. Januar 2019 von Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht mehr erstmalig beansprucht werden (sog. Schliessung). Steuerpflichtige, die diese Praxen vor dem 1. Januar 2019 bereits anwenden, können die Praxisregelung auch im Jahr 2019 in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die diese Bundespraxen erstmalig ab dem 1. Januar 2019, gestützt auf ein Ruling anwenden werden, sofern die zuständige Steuerbehörde das Ruling vor der Veröffentlichung der vorliegenden Praxismitteilung gegengezeichnet hat.

Das Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV über die internationale Steuerausscheidung von Principal-Gesellschaften vom 18. Dezember 2001 wird entsprechend angepasst.

Die Medienmitteilung (in der Online-Version) und weitere Informationen sind hier verfügbar.