National- und Ständerat haben anlässlich ihrer Schlussabstimmung vom 28. September 2018 das Bundesgesetz über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF; vormals Steuervorlage 17, SV17) verabschiedet. Dabei wurden bis zuletzt noch Änderungen an der Gesetzesvorlage vorgenommen.

In der Schlussabstimmung wurde der finale Gesetzestext in Bezug auf die neuen, verschärften Regelung zum Kapitaleinlageprinzip gemäss einem Antrag der Redaktionskommission vom 27. September 2018 um eine weitere Ausnahme für an einer Schweizer Börse kotierte Gesellschaften ergänzt. National- und Ständerat haben diese Ergänzung in der Schlussabstimmung mehrheitlich gutgeheissen.

Im Ergebnis beinhaltet die STAF die folgenden Eckpfeiler (ergänzte Auflistung in Anlehnung an die SDA-Medienmitteilung vom 12. September 2018 und unseren Beitrag vom 22. September 2018):

  • AHV: Die AHV erhält zusätzlich rund CHF 2 Milliarden pro Jahr.
  • Bundessteuer: Der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer wird von 17% auf 21.2% erhöht, um den Kantonen einen grösseren Spielraum zur Senkung der Gewinnsteuersätze zu verschaffen.
  • Gemeindeklausel: Die Gemeinden müssen für die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform abgegolten werden.
  • Dividenden: Dividenden auf Beteiligungen in Höhe von mindestens 10% werden beim Bund zu mindestens 70% besteuert, bei den Kantonen zu mindestens 50%.
  • F&E-Aufwand: Der Aufwand für Forschung und Entwicklung im Inland kann zu 150% steuerlich geltend gemacht werden.
  • Patentbox: Erfasst werden Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten. Die Entlastung darf höchstens 90% betragen.
  • Stille Reserven: Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können aufgedeckte stille Reserven während 10 Jahren abschreiben. Stille Reserven von Unternehmen, die im Zuge der SV17 ihre kantonalen Steuerprivilegien verlieren, werden gesondert besteuert.
  • Zinsabzug (Notional Interest Deduction, NID): Hochsteuerkantone (insb. der Kanton Zürich) können den Abzug eines fiktiven Zinses auf überschüssigem Eigenkapital zulassen und damit die Gewinnsteuer senken.
  • Entlastungsbegrenzung: Die gesamte Entlastung durch Zinsabzug, Patentbox, Forschungsabzüge und Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Artikel 28 Absätze 2–4 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden (Art. 78g Abs. 3 nStHG), ist auf 70% begrenzt. Nicht erfasst ist nach unserem Verständnis hingegen die Sonderbesteuerung der stillen Reserven gemäss der Übergangsregelung von Artikel 78g Abs. 1 nStHG.
  • Kapitaleinlageprinzip: Börsenkotierte Unternehmen dürfen Kapitaleinlagereserven nur dann steuerfrei auszahlen, wenn sie in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschütten. Hiervon sind die folgenden Ausnahmen vorgesehen:
    - Kapitaleinlagereserven die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
    - Kapitaleinlagereserven die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
    - Kapitaleinlagereserven die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind (neu gemäss Antrag der Redaktionskommission vom 27. September 2018).
    - Kapialeinlagereserven im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.
  • Finanzausgleich: Der Finanzausgleich zwischen den Kantonen soll angepasst werden.
  • Kapitalsteuer: Die Kantone können Erleichterungen bei der Kapitalsteuer vorsehen.
  • Transponierung: Wer Beteiligungen an eine Firma verkauft, die ihm selbst zu mindestens 50% gehört, soll den Gewinn immer versteuern müssen. Nach geltendem Recht ist der Verkauf von Beteiligungen unter 5% steuerfrei.
  • Steueranrechnung (Motion Pelli): Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sollen unter Umständen Quellensteuern auf Erträgen aus Drittstaaten mit einer pauschalen Steueranrechnung geltend machen können.

Auch die FDK stellt sich einstimmig hinter das neue Gesetz und betont die Dringlichkeit der Reform (vgl. hierzu die Medienmitteilung der FDK vom 28. September 2018). Insbesondere hebt sie die Bedeutung von international akzeptierten Unternehmenssteuern für den Wirtschaftsstandort Schweiz sowie die mittel- und langfristigen Vorzüge für die Sozialversicherungen hervor, welche Unternehmenssteuerreformen erfahrungsgemäss mit sich bringen. Deshalb sei es unerlässlich, dass alle am Gemeinwohl der Schweiz interessierten Kräfte die Vorlage unterstützen und Kompromissbereitschaft zeigen.

Für den Fall, dass das Referendum ergriffen wird, ist der Termin einer möglichen Volksabstimmung auf den 19. Mai 2019 angesetzt. Der Bundesrat hatte die Vorverlegung des Abstimmungstermins auf den 10. Februar 2019 zwar intensiv geprüft, die geltenden rechtlichen Vorgaben lassen eine solche Vorverlegung allerdings nicht zu. Sollte kein Referendum ergriffen werden oder Volk und Stände der Vorlage zustimmen, ist das Inkrafttreten der Steuerreform per 1. Januar 2020 vorgesehen (vgl. hierzu die Medienmitteilung des Bundesrats vom 28. September 2018).

Das gesamte Parlamentarische Geschäft (18.031), der Änderungsantrag der Redaktionskommission, sowie der Schlussabstimmungstext sind hier verfügbar.