Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 20. - 26. August 2018 publiziert wurden.

  • Entscheide betreffend die MWST-rechtliche Beurteilung von Osteopathieleistungen: von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG in Verbindung mit Art. 34 f. MWSTV liegen vor, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Die Tätigkeit muss von einem unter jene Bestimmung fallenden Leistungserbringer ausgeführt werden; (2) es muss eine Heilbehandlung im Sinne der Gesetzgebung ausgeführt werden; (3) der Leistungserbringer muss im Besitze der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sein (vgl. Urteil vom 2. August 2018 (A-6229/2016), E. 2.3.5.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Leistungen des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Berufsausübungsbewilligung keine von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG darstellen können

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.