Beide parlamentarischen Räte (Nationalrat und Ständerat) haben in der Schlussabstimmung vom 16. März 2018 das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Lettland angenommen. Das Protokoll sieht unter anderem Anpassungen bei der Beteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor.

Gemäss dem Geschäft des Bundesrates (17.045) wurde den beiden parlamentarischen Räten (Nationalrat und Ständerat) ein Protokoll zur Änderung des DBA zwischen der Schweiz und Lettland zur Annahme vorgelegt.

Sowohl der Nationalrat, wie auch der Ständerat haben das Protokoll zur Änderung des DBA zwischen der Schweiz und Lettland resp. den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des DBA zwischen der Schweiz und Lettland in ihrer Schlussabstimmung vom 16. März 2018 angenommen:

Die Wortprotokolle der beiden Räte sind hier abrufbar.

Zuvor hatte der Ständerat die Vorlage bereits in seiner Sitzung vom 26. Februar 2018 einstimmig angenommen (vgl. unser Beitrag vom 3. März 2018). Der Nationalrat hatte die Vorlage am 13. Dezember 2017 angenommen (vgl. unseren Beitrag vom 16. Dezember 2017).

Gemäss der Botschaft vom 28. Juni 2017 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des DBA zwischen der Schweiz und Lettland und dem Protokoll zur Änderung des DBA zwischen der Schweiz und Lettland wurde das bestehende DBA an die Bestimmungen über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard und auch in anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik beider Länder sowie an den Wortlaut des geltenden OECD-Musterabkommens angepasst.

Hinsichtlich der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:

  • Dividenden (Art. 10 DBA Schweiz - Lettland): Nach dem geltenden Abkommen kann auf Dividenden eine Residualsteuer von 15% erhoben werden, die im Fall einer Beteiligung einer Gesellschaft von mindestens 20% an der ausschüttenden Gesellschaften auf 5% reduziert wird. Neu können Dividenden aus direkten Beteiligungen an Gesellschaften von mindestens 10% des Kapitals nur noch im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Gesellschaft besteuert werden (vorausgesetzt die Mindesthaltedauer von einem Jahr ist im Zeitpunkt der Zahlung der Dividenden bereits erfüllt). Sofern die Mindesthaltedauer im Zeitpunkt der Zahlung nicht erfüllt ist, wird eine Quellensteuer einbehalten, die zurückgefordert werden kann, sobald die Mindesthaltedauer erfüllt ist. Die ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat gilt auch für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und an die Nationalbanken der beiden Vertragsstaaten.
  • Zinsen (Art. 11 DBA Schweiz - Lettland): Die bestehende Residualsteuer von 10% wurde beibehalten. Künftig gilt aber das ausschliessliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Empfängers auch für Zinsen auf Darlehen zwischen Gesellschaften und Bankdarlehen sowie Zinsen an Vorsorgeeinrichtungen.
  • Lizenzgebühren (Art. 12 DBA Schweiz - Lettland): In Bezug auf die Lizenzgebühren wurde die Residualsteuer von aktuell 10% auf 5% reduziert. Zudem sind Lizenzgebühren zwischen Gesellschaften künftig ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Gesellschaft steuerbar.

Die weiteren Änderungen betreffen insbesondere die Art. 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen), Art. 22a (Anspruch auf Vorteile), Art. 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), Art. 25 (Verständigungsverfahren) und Art. 26 (Informationsaustausch) des DBA Schweiz - Lettland sowie Abs. 11 des Protokolls zum Abkommen betreffend die Art. 18 und 24 DBA Schweiz - Lettland (Beiträge an die Vorsorge).