Der Bundesrat hat am 14. Februar 2018 eine Botschaft sowie einen Gesetzesentwurf  betreffend die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten verabschiedet.

Gemäss der Medienmitteilung vom 14. Februar 2018 und der entsprechenden Botschaft zum zum Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten müssen Banken aufgrund des Too-big-to-fail-Regime (TBTF-Regime) u.U. sogenannte TBTF-Instrumente zur Stärkung der Eigenmittelbasis emittieren.

Gemäss den Ausführungen in der Botschaft müssen systemrelevante Banken solche Mittel spätestens ab 2020 über ihre Konzernobergesellschaft emittieren, welche die Mittel daraus in der Regel konzernintern weitergeben. Gemäss geltendem Recht resultiert für die betreffende Konzernobergesellschaft damit eine höhere Gewinnsteuerbelastung auf Beteiligungserträgen, wodurch der Aufbau von Eigenmitteln erschwert wird. Dies widerspricht den Zielsetzungen der TBTF-Gesetzgebung.

Mit der vom Bundesrat verabschiedeten Vorlage wird die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken und damit die potenzielle Höherbelastung punktuell korrigiert.

  • Der Zinsaufwand für TBTF-Instrumente soll nicht mehr Teil des Finanzierungsaufwands sein, der den Beteiligungsabzug kürzt.
  • Die an Konzerngesellschaften weitergegebenen Mittel aus TBTF-Instrumenten sollen in der Bilanz der Konzernobergesellschaft ausgeklammert werden, da sie den Beteiligungsabzug grundsätzlich erhöhen.

Durch die vom Bundesrat vorgeschlagenen Anpassungen wird eine aufsichtsrechtlich bedingte potenzielle Steuererhöhung vermieden.

Die Medienmitteilung mit den nachfolgenden Beilagen ist hier abrufbar.