Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 9. - 15. Oktober 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 14. September 2017 (2C_752/2017): Anschlussgebühren (Solothurn); im Zusammenhang mit einer Teilrevision des Reglements über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der Gemeinde Lohn-Ammannsegg (SO) war vorliegend der massgebende Realisationszeitpunkt der Anschlussgebühren an das Frischwasser- und Abwasserleitungsnetz zu prüfen; streitig war insbesondere die Auslegung des Begriffs der «Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage»; die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass die Abgabe erst mit der abstrakten Möglichkeit realisiert wird, das Bauwerk zweckgemäss zu nutzen; da es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Grundlage im kantonalen bzw. kommunalen Recht niedergelegt ist, ist die Kognition des Bundesgerichts auf die Verletzung von Bundesrecht beschränkt; die Auslegung der Vorinstanz ist nicht willkürlich und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 5. September 2017 (2C_732/2016, 2C_733/2016): Direkte Bundessteuer und Einkommens- und Vermögenssteuer 2010 (Schwyz); eine Privatentnahme kann auch im Rahmen der Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft erfolgen, wenn nicht alle Aktiven von dieser Umwandlung erfasst und stattdessen vom Geschäfts- ins Privatvermögen übertragen werden; die Vorinstanz hat die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe seine gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmer per Ende 2010 beendet und ist folglich von einer steuersystematischen Realisierung stiller Reserven ausgegangen; praxisgemäss kann eine Gewinnentnahme bzw. Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen jedoch erst in demjenigen Zeitpunkt anerkannt werden, wenn der Pflichtige der Behörde gegenüber den eindeutigen Willen bekundet, den fraglichen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen (E. 2.2.1); um eine Privatentnahme handelt es sich namentlich dann nicht, wenn ein Pflichtiger zwar seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies den Steuerbehörden mitteilt, gleichzeitig aber ausdrücklich erklärt, Unternehmensaktiven im Rahmen der Geschäftsliquidation noch verkaufen zu wollen (sog. verzögerte Liquidation) oder den Betrieb nur vorübergehend verpachten zu wollen (E. 2.2.2); eine Willensbekundung seitens des Beschwerdeführers fand vorliegend jedoch gerade nicht statt und überdies geht auch die buchhalterische Behandlung dahin, dass die selbständige Erwerbstätigkeit per Ende 2010 noch nicht aufgegeben wurde; die von der Veranlagungsbehörde vorgenommenen Aufrechnungen in Bezug auf die wiedereingebrachten Abschreibungen und den Wertzuwachsgewinn waren daher nicht gerechtfertigt; Gutheissung der Beschwerden und Rückweisung an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zwecks Neuveranlagung.