Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 24. - 30. Juli 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 5. Juli 2017 (A-2326/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz – Frankreich); Kostenentscheid (Entscheiddispositiv 1); soweit das Bundesgericht noch nicht über die Streitsache A-6854/2014 entschieden hat, wird Vormerk des Rückzugs der vorliegenden Beschwerde genommen und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
  • Urteil vom 29. Juni 2017 (A-6733/2015): Amtshilfe (DBA Schweiz – Spanien); Amtshilfeersuchen der spanischen Steuerbehörden; mit Schlussverfügung vom 16. September 2015 beabsichtigte die ESTV (Beschwerdegegnerin) die angefragten Informationen über A. (Beschwerdeführer) den spanischen Steuerbehörden zu übermitteln; der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 16. Oktober 2015 Beschwerde; Prüfung der voraussichtlichen Erheblichkeit gemäss dem DBA Schweiz – Spanien; Verbot der „fishing-expedition“, Prüfung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Subsidiaritätsprinzips; die Voraussetzungen sind erfüllt, womit die Bankverbindungen übermittelt werden dürfen (E. 5.6); Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 5. Juli 2017 (A-3421/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz – Frankreich); es erfolgten zwei Amtshilfeersuchen der französischen Steuerbehörden gegen A (Beschwerdeführer); mit Schlussverfügung vom 26. April 2016 bewilligte die ESTV (Beschwerdegegnerin) die Übermittlung der erfragten Informationen und ordnete gegenüber den Gesellschaften C. und D. an, im Hinblick auf weitere Informationen eine schweizerische Vertretung zu benennen (mittels Publikation im Bundesblatt); der Beschwerdeführer erhob gegen die beabsichtigte Übermittlung am 27. Mai 2016 Beschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Gesellschaften C. und D. bejaht (fehlerhafte gerichtliche Zustellung); teilweise Nichtigkeit der Schlussverfügung festgestellt (E. 5.3.1): Rückweisung an die Vorinstanz; Entscheid beim Bundesgericht angefochten.
  • Urteil vom 6. Juli 2017 (A-1674/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz – Niederlande); das Bundesgericht hat mit BGE 143 II 136  (Urteil vom 12. September 2016, 2C_276/2016) festgestellt, dass Gruppenersuchen gestützt auf das DBA Schweiz - Niederlande zulässig sind; keine rechtswesentlichen Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem seinerzeit vom Bundesgericht gewürdigten Sachverhalt ersichtlich; die Beschwerde wird abgewiesen; Entscheid beim Bundesgericht angefochten.
  • Urteil vom 5. Juli 2017 (A-171/2017, A-172/2017, A-173/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz – Russland); die zu übermittelnden Informationen gelten betreffend das originäre Amtshilfeersuchen als «voraussichtlich erheblich» im Sinne des Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA Schweiz – Russland; keine unzulässige «fishing expedition»; in Bezug auf das zweite Ersuchen (Ergänzungsersuchen) der russischen Behörde ist die «voraussichtliche Erheblichkeit» der Informationen nicht gegeben; teilweise Gutheissung der Beschwerde aufgrund der fehlenden abkommensrechtlichen voraussichtlichen Erheblichkeit der im zweiten Ersuchen verlangten Informationen;  die von der Vorinstanz (ESTV) beabsichtigte Amtshilfe ist insoweit unzulässig, als sie Informationen und Dokumente betrifft, deren Übermittlung im zweiten Ersuchen beantragt wurde; Entscheid beim Bundesgericht angefochten.
  • Urteil vom 5. Juli 2017 (A-778/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz – Indien); unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2C_1000/2015 vom 17. März 2017; vgl. unseren Beitrag vom 5. April 2017) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall der Erwerb und die Nutzung entwendeter Daten für die Einreichung eines Ersuchens keinen die Amtshilfe ausschliessenden Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts darstellt, da der ersuchende Staat bei der hier zu beurteilenden Konstellation die mit dem Ersuchen allenfalls kausal zusammenhängenden Daten – sollte es sich dabei um die von Falciani (Datendiebstahl bei der Bank HSBC) in nach schweizerischem Recht strafbarer Weise entwendeten Daten handeln – diese unbestrittenermassen nicht direkt vom «Datendieb», sondern auf legalem Weg bzw. amtshilfeweise von einem Drittstaat (Frankreich) erworben hat (E. 6.2.); kein Verstoss gegen den nach dem internationalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, indem sich der ersuchende Staat (Indien) über eine von ihm abgegebene Zusicherung hinweggesetzt hätte, namentlich, dass die Informationen, auf welchen das Ersuchen beruht, nicht durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt wurden (E. 6.3.4.); der Hauptantrag wie auch die Eventualanträge des Beschwerdeführers betreffend die DBA-rechtliche Rückwirkung und die Einhaltung des Spezialitätsprinzips vermögen vor Bundesverwaltungsgericht nicht durchzudringen; die Schlussverfügung der ESTV wird bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen; Entscheid beim Bundesgericht angefochten.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.