Am 28. März 2017 hat die Italienische Finanzverwaltung einen Beschluss zwecks Klarstellung der Besteuerung von Grenzgängern i.S.d. der Grenzgängervereinbarung zwischen der Schweiz und Italien publiziert.

Gemäss Art. 1 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger vom 3. Oktober 1974, können Gehälter, Löhne und andere Bestandteile der Vergütung, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in dem Staat besteuert werden, in dem diese Arbeit ausgeübt wird.

Die Italienische Finanzverwaltung hat mit einem Beschluss vom 28. März 2017 (Risoluzione N. 38/E) klargestellt, dass ein Grenzgänger als eine Person definiert wird, die (i) im Kanton Graubünden, im Tessin oder im Wallis arbeitet und (ii) in einer Gemeinde ansässig ist, deren Gebiet ganz oder teilweise auf eine 20 km breite Zone entlang der Grenze entfällt. Ist die zweite Voraussetzung nicht erfüllt, gilt Artikel 15 DBA Schweiz - Italien vom 9. März 1976. Demzufolge wird das Einkommen, das EUR 7’500 übersteigt, unter Anrechnung der ausländischen Steuern dem steuerbaren Einkommen in Italien hinzugerechnet.