Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 31. Juli - 6. August 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 11. Juli 2017 (2C_443/2016, 2C_444/2016): Kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer und Direkte Bundessteuer 2009 (Schwyz); keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend Klumpenrisiko eines Darlehens zwischen Schwestergesellschaften; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei nicht eingehender Behandlung sämtlicher vorgebrachter Einwendungen; Vorliegen eines nachträglich simulierten Darlehens und einer geldwerten Leistung an den Aktionär, da ein unbeteiligter Dritter zu der erbrachten Darlehenserhöhung an die Schwestergesellschaft nicht bereit gewesen wäre und aufgrund der äusseren Umstände auf einen fehlenden Rückzahlungswillen geschlossen werden darf; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 11. Juli 2017 (2C_679/2016, 2C_680/2016): Staats- und direkte Bundessteuer 2004-2012 (Zürich); Revision; Fristwiederherstellung; Nichtigkeit. Die Steuerbehörde ist (zumindest in Kantonen, in welchen der Arbeitgeber nicht zur Einreichung eines Lohnausweises bei den Steuerbehörden verpflichtet ist) im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen berechtigt, aber nicht verpflichtet, von sich aus direkt vom Arbeitgeber einen Lohnausweis einzuholen. Sie darf in einer solchen Konstellation grundsätzlich ohne weiteres zu einer Ermessensveranlagung schreiten. Die Steuerbehörde hat sich bei der dabei durchzuführenden vorsichtigen Schätzung insbesondere über die Haltbarkeit bzw. die Plausibilität der von ihr getroffenen Annahmen und Vermutungen zu vergewissern. Von der Behörde kann jedoch nicht die Durchführung allzu eingehender Untersuchungen verlangt werden. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich zwar nicht lohnen, das heisst aber nicht, dass die Veranlagung aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen von der Wirklichkeit abweichen darf. Vorliegend erhöhte die Steuerbehörde die geschätzten Einkünfte Jahr für Jahr systematisch und immer massiver, ohne irgendeine Massnahme zu treffen, um die Plausibilität dieser Erhöhungen zu überprüfen. Die Veranlagungen erscheinen damit ausschliesslich pönal bzw. fiskalisch begründet. Allein dies führte allerdings noch nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Veranlagungen. Vorliegend kam ein weiteres wesentliches Element hinzu, welches die Nichtigkeit eines Grossteils der angefochtenen Veranlagungen bewirkte: Für die festgesetzten Steuerforderungen wurden mehrheitlich Betreibungsverfahren eingeleitet und u.a. Lohnpfändungen durchgeführt. Sobald die Veranlagungsbehörde die ihr als Gläubigerin zugestellte Kopie der Pfändungsunterlagen erhalten hatte, musste für sie u.a. unzweifelhaft feststehen, dass die Steuerpflichtige bereits zu diesem Zeitpunkt über kein pfändbares Vermögen (mehr) verfügte. Ebenso war klar, dass ihr Einkommen massiv unter den in den Ermessensveranlagungen eingesetzten Beträgen zu liegen kam. Vor diesem Hintergrund fasst das Bundesgericht zusammen, dass die "Vorgehensweise des Steueramtes [...] dem ihm spätestens nach der ersten Lohnpfändung verfügbaren Wissen in einem derart krassen Ausmass entgegen[lief], dass sie als Ausdruck einer durch nichts zu rechtfertigenden Willkür zu bezeichnen ist. Dadurch handelte das Amt seiner Untersuchungspflicht und seiner vom Gesetzgeber festgelegten Verpflichtung, die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, in einer stossenden, ja geradezu unerträglichen Weise zuwider. Es handelt sich um einen in die Augen springenden, materiell- und verfahrensrechtlich aussergewöhnlich schwerwiegenden Mangel, durch dessen Ahndung die Rechtssicherheit nicht gefährdet wird [...]" (E. 5.3.3.). Zum Hintergrund siehe auch den Artikel in der NZZ Online vom 3. August 2017 mit Verweis auf den Beitrag im Beobachter vom 2. August 2017.
  • Urteil vom 17. Juli 2017 (2C_655/2016): Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode vom 1. Juli 2009 - 30. Juni 2010 (Zug und Luzern); Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; aktuelle Doppelbesteuerung; fraglich war die Verwirkung des Beschwerderechts, indem die Beschwerdeführerin (jur. Person) die Zuger Steuererklärung vorbehaltlos eingereicht hat und keine Steuerausscheidung vorgenommen hat oder auf andere Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass aufgrund der Sitzverlegung von Luzern nach Zug im Kanton Luzern eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund einer Betriebsstätte verbleibt; gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt eine steuerpflichtige Person das Recht zur Anfechtung der Veranlagung eines Kantons, wenn sie ihre dortige Steuerpflicht in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines andern Kantons vorbehaltlos anerkennt, indem sie sich etwa ausdrücklich oder stillschweigend der Veranlagung unterwirft, die Steuererklärung abgibt, auf eine Einsprache oder weitere Rechtsmittel verzichtet und den veranlagten Steuerbetrag bezahlt; ein Teil der Lehre vertritt hingegen die Auffassung, das es unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) keines Verwirkungsgrundes betroffener Personen mehr bedarf, während in der Literatur aber auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Besonderheit des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts handelt, die auch unter dem BGG weiterhin Anwendung findet; das Bundesgericht lässt diese bislang ungeklärte Frage im vorliegenden Entscheid offen, da sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin (Nichtdeklaration der Luzerner Betriebsstätte im Kanton Zug trotz steuerrechtlich qualifizierter Vertreterin und steuerrechtlich versiertem Verwaltungsratspräsidenten) als treuwidrig erweist und das Verhalten der Beschwerdeführerin damit keinen Rechtsschutz verdient; die Beschwerdeführerin hat die Konsequenzen der Doppelbesteuerung hinzunehmen; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  • Urteil vom 17. Juli 2017 (2C_727/2016): Beschwerdebefugnis der Stadt Genf in einem MWSt-Verfahren betreffend Industriebetriebe des Kantons Genf (Services Industriels de Genève; SIG); keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz betreffend Errichtung und Zugehörigkeit der Industriebetriebe des Kantons Genf, soweit diesen überhaupt Entscheidrelevanz zukommt; keine Beschwerdebefugnis der Stadt Genf als Miteigentümer an den Industriebetrieben des Kantons Genf, welche einziger Adressat der Verfügung der ESTV betreffend von der Steuer ausgenommenen Leistungen war; Abweisung der Beschwerde.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.