Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 18. - 24. November 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 5. November 2019 (2C_160/2019): pauschale Steueranrechnung, internationale Zustellung von amtlichen Schriftstücken; mit der Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann ein amtliches Schriftstück seinen Zweck erfüllen auch wenn es Unregelmässigkeiten beinhaltet. Die direkte Zustellung eines amtlichen Schriftstücks per Postweg an eine in Frankreich ansässige Person stellt vorliegend keine schwerwiegende Verletzung der Souveränität der betroffenen Staaten dar und tritt somit in Kraft sofern der Entscheid nicht innerhalb einer angemessenen Frist angefochten wird. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 4. November 2019 (2C_29/2017): Staats- und Gemeindesteuern 2008 (Kanton Aargau); der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2008 einen Einkauf in die berufliche Vorsorge im Betrag von CHF 19’468 getätigt. Im Jahr 2010 entnahm er derselben BVG-Sammelstiftung einen Betrag von CHF 176'106. Im Veranlagungsverfahren wurde der Einkauf nicht zugelassen. Vor BGer machte der Beschwerdeführer geltend, es entspreche nicht dem Gesetz, die Dreijahresfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG auch auf Vorbezüge anzuwenden, die der Wohneigentumsförderung dienten. Nach Auslegung der Bestimmung kommt das BGer zum Schluss, dass der Vorbezug zum Zwecke der Wohneigentumsförderung steuerlich einer Alters-, Hinterlassenen oder Invalidenleistung aus zweiter Säule gleichgestellt wird. Das BGer folgerte daraus: «Praxisgemäss ist daher auch jede Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich, und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung ist vom Einkommensabzug ausgeschlossen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sind» (E. 3.4.2). Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 30. Oktober 2019 (2C_533/2018): Staats- und Gemeindesteuer 2014: Steuerdomizil; in den Vorjahren wurde trotz einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit beider Gatten ein Wohnsitz im Kanton Nidwalden angenommen. Einzig aus dem unfallbedingtem Wegfall der beruflichen Aktivitäten des Ehemannes, bei unveränderter Situation der Gattin, kann nicht auf das Wegfallen des bisherigen Domizils geschlossen werden. Der Kanton Solothurn konnte eine massgeblich veränderte Faktenlage nicht nachweisen. Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 6. November 2019 (2C_650/2019): Kantonssteuer des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Vorliegend war die Frage umstritten, ob die Mitgliederbeiträge und Spenden an einen Verein aus steuerrechtlicher Sicht als erfolgsneutraler Vorgang zu behandeln sind oder ob diesen Beiträgen Gegenleistungen entgegenstehen und sie der Förderung der persönlichen Interessen eines Mitglieds dienen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Mitgliederbeiträge geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder. Als steuerbarer Ertrag sollen die vom Verein neu erwirtschafteten Gewinne erfasst werden, nicht jedoch die von den Vereinsmitgliedern zugeführten Mittel. Demgegenüber sind Zahlungen der Mitglieder, die auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen oder für die Förderung persönlicher Interessen des Mitglieds geleistet werden, grundsätzlich nicht Mitgliederbeiträge. Das Bundesgericht kommt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Mitgliederbeiträge auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen und damit zum steuerbaren Gewinn gerechnet werden müssen. Abweisung der Beschwerde.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.