Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 30. September - 6. Oktober 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 12. September 2019 (2C_418/2019): Verrechnungssteuer 2016 (Thurgau); Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Steuerbehörden auch im Rahmen eines auf eine Kürzungsverfügung gestützten Rückleistungsentscheids gemäss Art. 58 Abs. 1 VStG die Verrechnungssteuer bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 oder erst mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2019 unter den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 2 VStG nicht mehr zurückfordern können. Art. 23 Abs. 2 VStG findet vorliegend ebenfalls übergangsrechtlich Anwendung, da der zu beurteilende Anspruch nach dem 1. Januar 2014 entstanden, Art. 23 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 70d VStG während des hängigen Rechtsmittelverfahrens in Kraft getreten und die Rückleistung mithin nicht rechtskräftig beurteilt ist. Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 17. September 2019 (2C_965/2018): Rückerstattung der Verrechnungssteuer 2013 (Tessin); Die Steuerpflichtigen wurden nach Mahnung und Busse wegen Verletzung der Verfahrenspflichten nach Ermessen veranlagt. Die Ermessensveranlagung «kreuzte» sich mit der Steuererklärung der Steuerpflichtigen, die diese doch noch einreichten. Die Steuererklärung wurde als Einsprache entgegengenommen. Strittig war die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für eine 2013 fällige Dividende. Das nVStG findet erst für Sachverhalte ab 1. Januar 2014 Anwendung und braucht hier nicht geprüft zu werden. Die Dividende wurde im Rahmen einer Ermessensveranlagung aufgerechnet, womit die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt ist. Daran vermag die Einreichung einer Steuererklärung praktisch zeitgleich mit der Ermessensveranlagung nichts zu ändern, haben doch die Steuerpflichtigen sämtliche gesetzten Fristen für die ordnungsgemässe Deklaration verstreichen lassen.
  • Urteil vom 9. September 2019 (2C_187/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer 2014 (Wallis), Gemäss dem für die Steuerperiode 2014 immer noch geltenden Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte - unbeschränkt, also nicht auf CHF 3'000 pro Steuerperiode - als Berufskosten abgezogen werden. Vorliegend kann der Steuerpflichtige die Fahrkosten für die Benutzung des privaten Autos nicht abziehen, weil die täglich Zeitersparnis (weniger als eine Stunde) zu gering ist. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 19. September 2019 (2C_180/2018): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2014 (Tessin). Der Steuerpflichtige erhält eine Rente von der italienischen Enklave Campione d'Italia. Zusätzlich erhielt er von derselben Gemeinde eine Zahlung unter dem Titel «integrazione per differenza di cambio». Auch wenn eine gewisse Kausalität dieser ad hoc beschlossenen Zahlung zur Rentenberechtigung des Steuerpflichtigen besteht, so qualifiziert sie trotzdem nicht als Ruhegehalt i.S.v. Art. 19 DBA-IT (und auch nicht als Arbeitseinkommen i.S.v. Art. 15 DBA-IT). Entsprechend ist die Zahlung in der Schweiz steuerbar.
  • Urteil vom 19. September 2019 (2C_370/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 (Wallis); Vorliegend fehlte es an einer straflosen Selbstanzeige des Steuerpflichtigen, da die Steuerbehörde bereits Rückfragen zur Finanzierung der Liegenschaft gestellt hatte; Bei der Höhe der Busse steht den Steuerbehörden ein gewisses Ermessen zu, welches im vorliegendem Fall trotz Kooperation des Steuerpflichtigen nicht verletzt wurde; Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 16. September 2019 (2C_74/2018): Verrechnungssteuer 2014; Im November 2014 beschloss die ausserordentliche Generalversammlung der C AG die Ausschüttung einer Dividende aus dem Jahresgewinn 2014. Die Treuhänderin von Aktionären der C AG erstellte die Steuererklärung 2014 der besagten Aktionäre unter anderem gestützt auf die Steuererklärung der C AG. In der bereits im September 2014 eingereichten Steuererklärung der C AG war die (erst nachträglich beschlossene) Dividende allerdings nicht enthalten, weshalb sie nicht in die Steuererklärung der Aktionäre einfloss. Die Dividende wurde durch die Steuerverwaltung aufgerechnet. Strittig war die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf der Dividende. Diese wurde gestützt auf den mittlerweile in Kraft getretenen Art. 23 Abs. 2 nVStG durch das Bundesgericht gewährt. Nach dieser Bestimmung verwirkt nur derjenige Steuerpflichtige bereits durch die Nichtdeklaration seinen Rückerstattungsanspruch, der den betreffenden Ertrag und Vermögenswert vorsätzlich nicht in der Steuererklärung angibt oder mit entsprechendem Vorsatz gar keine Steuererklärung abgibt.
  • Urteil vom 19. September 2019 (2C_1096/2018): Mehrwertsteuer (MWST) 2010 und 2011; Frage ob gewisse Umsätze gem. Art. 21 Abs. 1 Ziff. 19 lit. a - e MWStG als Finanzumsätze ausgenommen sind. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an das BVGer, da inzwischen BGer 2C_943/2017 vom 17. Juli 2019 publiziert wurde, nach welchem sich die Tätigkeit als Finanzintermediär nicht nur auf die direkte Stellevertretung beschränkt.
  • Urteil vom 16. September 2019 (2C_328/2019): Kantons- und Gemeindesteuern 2010 (Genf); Die Anwendung der sog. Praktikermethode gem. KS 28 SSK ((1x Substanzwert + 2x Ertragswert)/3) für die Schätzung von nichtkotierten Wertschriften im Rahmen der Vermögenssteuer (Art. 14 StHG) ist nicht willkürrlich, weil das StHG den Kantonen einen Spielraum gibt. Die Beschwerdeführer vermochten nicht aufzuzeigen, dass eine Ausnahme im Sinne des KS 28 vorliegt (in casu Liquidation), welche eine Abweichung von der Praktikermethode rechtfertigen würde. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 16. September 2019 (2C_347/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2005-2007 (Bern); Zusammenfassend liegen mit den fehlenden schriftlichen Abmachungen, den fehlenden Sicherheiten trotz der schwierigen finanziellen Situation der Darlehensnehmer, der schlechten finanziellen Situation der Darlehensgeber, der fehlenden Abdeckung durch den Gesellschaftszweck sowie den fehlenden Zins- und Amortisationszahlungen genügend Indizien vor, die den Schluss zulassen, dass die Rückzahlung der Darlehen nicht ernsthaft beabsichtigt war bzw. ist. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das die Darlehensgewährung trotz der vorher genannten Indizien als geschäftsmässig begründet oder auch nur als einigermassen plausibel erscheinen lässt. Die Vorinstanz hat die Darlehen zu Recht als simuliert eingestuft. Die Aufrechnung bei den Beschwerdeführern ist deshalb nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.