Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 5. - 11. August 2019 publiziert wurden.

  • Nachtrag: Urteil vom 3. Juli 2019 (1B_71/2019), amtliche Publikation vorgesehen: Verwaltungsstrafrecht; Entsiegelung; Prüfen der Glaubhaftmachung eines übergeordneten Interesses an der Wahrheitsfindung für die Entsiegelung der beschlagnahmten Papiere und Dokumente wegen des Verdachts der Verrechnungssteuerhinterziehung im Sinne von Art. 61 lit. a VStG für die Jahre 2011 bis 2015; bei Vorliegen eines nachgewiesenen Berufsgeheimnisses gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR führt die Verschlussstelle selbst eine erste Überprüfung der Dokumente durch, um diejenigen auszuschliessen, die für die Untersuchung nicht relevant sind; sie beseitigt dann die unter das Berufsgeheimnis fallenden Dokumente und ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die Vertraulichkeit Dritter über die den Ermittlern übergebenen Dokumente zu wahren (BGE 143 IV 462 E. 2.1, S. 466); das Berufsgeheimnis der Revisoren - dessen Verletzung nach Art. 321 StGB strafbar ist - wird in Art. 50 Abs. 2 VStrR nicht erwähnt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, S. 248). Das Bundesgericht kommt nach einer historischen Auslegung zum Schluss, dass das Berufsgeheimnis von Revisoren nicht von Art. 171 StPO geschützt wird, sondern sie als Inhaber anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse im Sinne von Art. 173 Abs. 2 Satz 1 StPO zu betrachten sind (E. 3.3). Diese sind grundsätzlich zur Aussage verpflichtet und können nur von der Zeugnispflicht befreit werden, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt; das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung konnte die Beschwerdeführerin vorliegend nicht glaubhaft machen (E. 3.5); die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 3. Juli 2019 (2C_306/2017), amtliche Publikation vorgesehen: Pauschale Steueranrechnung (Zürich); Steuerjahr 2011; umstritten war die Frage, ob die in der Anrechnungsverordnung vorgesehene Kürzung der pauschalen Steueranrechnung um zwei Drittel seitens der Steuerbehörde zu einer juristischen Doppelbesteuerung führt, wenn die vereinnahmten Lizenzerträge der beschwerdeführenden Steuerpflichtigen aufgrund ihres Holdingsstatus ausschliesslich mit der direkten Bundessteuer erfasst werden. Das Bundesgericht erwägt: «Die bloss anteilsmässige Entlastung der quellenbesteuerten Lizenzgebühren hat für die Beschwerdeführerin zur Konsequenz, dass sich ihre länderübergreifende Steuerbelastung auf diesen Erträgnissen jener Steuerbelastung annähert, die sie ohne Holdingstatus auf vergleichbaren inländischen Kapitalerträgnissen zu tragen hätte. Wenn nun aber international ohnehin Zweifel an der Wettbewerbsneutralität des Holdingstatus bestehen, lässt sich kaum sagen, die Kürzung der Entlastung beeinträchtige die Wettbewerbsneutralität. Diese Kürzung mag zwar eine internationale juristische Doppelbesteuerung bewirken. Solange die gesamte Steuerbelastung auf den quellensteuerbelasteten Lizenzgebühren die Steuerbelastung nicht übersteigt, welche bei Besteuerung durch alle drei Gemeinwesen resultiert hätte, läuft die internationale juristische Doppelbesteuerung im vorliegenden Fall dem übergelagerten Ziel der DBA aber nicht zuwider» (E. 4.7.2.3.); die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
  • Urteil vom 16. Juli 2019 (2C_207/2019): Direkte Bundessteuer und Kantons - und Gemeindesteuern 2010-2012 (Genf); Steuerhinterziehung; die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung sind erfüllt; die Kreditkartenabrechnungen des Vaters der Aktionäre wurden von der Gesellschaft von 2010 bis 2012 ohne entsprechende Gegenleistung bezahlt; dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (E. 4.3 ff.); Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 23. Juli 2019 (2C_396/2018): Abstrakte Normenkontrolle; Kurtaxenreglement Törbel; die Beschwerde erweisst sich betreffend die Festlegung des durchschnittlichen Belegungsgrades seitens der Gemeinde Törb wie auch betreffend den Bettenfaktor als unbegründet und wird abgewiesen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.