Am 3. Juni 2019 haben die Schweiz und Iran ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Das Änderungsprotokoll zum DBA mit Iran setzt die Mindeststandards in Sachen Doppelbesteuerungsabkommen um und enthält insbesondere eine Missbrauchsklausel.

Einen zusätzlichen Absatz erfahren Artikel 7 (Unternehmensgewinne) und Artikel 9 (Verbundene Unternehmen), welche im Allgemeinen eine Frist von fünf Jahren vorsehen bei einer Berichtigung oder Zurechnung von Gewinnen. Beim Artikel 25 (Verständigungsverfahren) soll die Verständigungsregelung keinesfalls später als zehn Jahre nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres umzusetzen sein. Zudem wird im DBA eine Bestimmung betreffend Informationsaustausch (Art. 26)  auf Ersuchen aufgenommen.

Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Änderungsprotokolls positiv aufgenommen. Bevor es in Kraft treten kann, muss es von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.

Die entsprechende Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ist hier abrufbar.