Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 18. - 24. März 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 28. Februar 2019 (2C_620/2018): ICC-IFD 2006 (Waadt); den Beschwerdeführern gelangt es nicht, die Erhöhung ihres Vermögens um etwa CHF 300'000 zu erklären, weshalb ihnen die Steuerbehörde einen entsprechenden Betrag als Einkommen aufgerechnet hat. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Belege vermochten insbesondere nicht diese Änderung ihres Vermögensstandes plausibel nachzuweisen. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 28. Februar 2019 (2C_110/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2008-2011 (Genf); einer der Beschwerdeführer (Ehepaar) ist an einer Partnership in UK beteiligt und argumentiert, er unterhalte dort über die Partnership eine Betriebsstätte in UK. Daher seien die entsprechenden Einkünfte gestützt auf Art. 6 Abs. 1 DBG nicht in der Schweiz zu besteuern. Die in UK entfaltete Tätigkeit von diversen Konsulenten die von zu Hause oder bei Klienten arbeiten vermag jedoch keine feste Geschäftseinrichtung bzw. keine substanzielle Geschäftstätigkeit im Sinne einer Betriebsstätte zu begründen. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 26. Februar 2019 (2C_449/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2005 (Bern); Steuerbussen; gegen den Beschwerdegegner (BG) wurde im Jahr 2013 ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren eingeleitet, nachdem er Einkünfte im Jahr 2005 von der C. GmbH erhalten hatte (u.a. ein Fahrzeug, das seine damalige Lebenspartnerin privat nutzte, und eine Familienreise); nach abgewiesener Einsprache gelangte der BG an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern, welches das Nachsteuerverfahren sistierte; mit Entscheid vom 20. September 2016 hob es die Steuerbussen gegen den BG auf; hiergegen erhob die Steuerverwaltung BE Beschwerde ans Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde abwies; vor dem Bundesgericht fraglich ist, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung (Art. 175 Abs. 1 DBG) erfüllt ist; der Steuerrekurskommission des Kantons Bern fehlte es an einer Steuerverkürzung mit Verweis auf die Dreieckstheorie; richtet eine Gesellschaft aufgrund eines Beteiligungsverhältnisses geldwerte Vorteile nicht an einen Anteilsinhaber, sondern an eine Drittperson aus, die einem Anteilsinhaber nahesteht, stellt sich die Frage, wem diese Leistungen einkommenssteuerlich zuzurechnen sind (E. 2.4); vorliegend hat die C. GmbH dem BG diverse geldwerte Leistungen ausgerichtet; erstellt ist ausserdem, dass der BG einem der beiden Beteiligungsinhaber der C. GmbH – nämlich seiner Schwester – nahestand; weil überdies die Leistungen einem Drittvergleich nicht standhielten, sah sich die Vorinstanz zur Vermutung veranlasst, dass die Leistungen im Beteiligungsverhältnis der Schwester begründet gewesen waren; dieser Auffassung folgt das Bundesgericht und führt aus, dass der BG faktischer Geschäftsführer der C. GmbH war; diese Funktion erlaubte es ihm namentlich, die Rechnungen für die Familienreise an die C. GmbH zu adressieren und von ihr bezahlen zu lassen; was das geleaste Fahrzeug angeht, so hatten zwar die formellen Geschäftsführer und nicht der BG einen Leasingvertrag für die C. GmbH unterzeichnet; mit der blossen Vertragsunterzeichnung hatte die C. GmbH allerdings noch niemandem eine geldwerte Leistung erbracht; erst die anschliessende unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung an die Lebenspartnerin des BG bedeutete einen geldwerten Vorteil (vgl. E. 2.5.3); das Bundesgericht geht näher auf die Rechtsprechung zu geldwerten Leistungen an nahestehende Personen ein (E. 2.6.1 ff.); die Leistungen der C. GmbH sind einkommenssteuerrechtlich beim BG zu erfassen, bei dem sie zu einem Vermögenszugang geführt haben; das Bundesgericht bejaht die Steuerverkürzung und einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Steuerpflichtigen und der Steuerverkürzung (E. 3.2); mit Verweis auf die vorinstanzlich verbindlichen Feststellungen im Strafurteil des Obergerichts des Kantons Bern zum Vorsatz, bestätigt das Bundesgericht auch den subjektiven Tatbestand (E. 4.3); es folgen Ausführungen zum Strafmass der Busse, wobei im konkreten Fall strafschärfend  berücksichtigt wurde, dass der BG ein ausgeklügeltes System zur Erlangung von Steuervorteilen verwendet hat, indem er der C. GmbH private Aufwendungen belastet und Strohleute eingesetzt hat, um Steuervorteile zu erlangen (E. 5.2); da sich die Rechtslage nach Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 56 Abs. 1 StHG) für die kantonalen und kommunalen Steuern mit jener bei der direkten Bundessteuer deckt, verweist das Bundesgericht auf die bundessteuerrechtlichen Ausführungen; Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 11. März 2019 (2C_30/2019): Grundstückgewinnsteuer 2013 (Basel-Landschaft); die Verlustanrechnung knüpft an eine Gewinnsteuerveranlagung an, die (nach Neutralisierung des Rohgewinns) mit einem operativen Verlust abschliesst; die rechtskräftige Veranlagungsverfügung zur Steuerperiode 2013 weist vorliegend aber einen steuerbaren Gewinn aus, was einer Verlustanrechnung von Vornherein entgegensteht; für den Fall eines Konflikts zwischen Gewinnsteuer- und Grundstückgewinnsteuerveranlagung sieht § 120 Abs. 3 StG/BL vor, dass die Grundstückgewinnsteuerveranlagung ergänzt wird, wenn nachträglich ein Verlust gemäss § 79 Abs. 3 StG/BL anzurechnen ist; die Vorinstanz hat im Sinne dieser Bestimmung gehandelt; der Antrag der Steuerpflichtigen zielt im Kern auf ein «Überspringen» des Revisionsverfahrens ab; die Vorinstanz durfte daher bundesrechtlich einwandfrei offenlassen, ob die rechtskräftige Gewinnsteuerveranlagung «allenfalls nachträglich korrigiert werden kann»; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 11. März 2019 (2C_34/2018): Kantons- und Gemeindesteuer, direkte Bundessteuer 2010 (Genf); Steuerneutralität bei Holdingspaltung, wenn wie gespaltene Holding zwei Beteiligungen hielt; die Beteiligungen selbst erfüllten das Betriebserfordernis, weshalb dies als Konsequenz auf für die Holding gilt (Transparenz); die gewinnsteuerneutrale Spaltung ist auch für die Aktionäre (Privatvermögen) steuerneutral; Abweisung der Beschwerde der Steuerbehörde.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.