Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 4. - 10. Februar 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 21. Januar 2019 (2C_686/2018): Kantons- und Gemeindesteuern 2011 (Genf); Sozialabzüge; Abzug für Familienangehörige; Art. 9 Abs. 4 StHG besagt, dass neben den in Art. 9 StHG aufgeführten Abzügen keine weiteren Abzüge erlaubt sind, mit Ausnahme von Kinderabzügen und anderen Sozialabzügen des kantonalen Rechts. Art. 9 Abs. 4 StHG lässt dem kantonalen Gesetzgeber demzufolge bei der Umsetzung der Sozialabzüge einen grossen Handlungsspielraum (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juli 2015 (2C_287/2015), E 3.2). Die Prüfung der Auslegung der fraglichen kantonalen Rechtsvorschrift durch das Bundesgericht ist folglich auf die Prüfung der Willkür zu beschränken. Die Auslegung der Vorinstanz respektiert sowohl den Grundsatz der Rechtmässigkeit als auch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und kann nicht als willkürlich angesehen werden. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 24. Januar 2019 (2C_635/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer 2013 (Zürich); die Verneinung der Abzugsfähigkeit der Arbeitgeberbeiträge durch die Vorinstanz ist rechtens erfolgt. Das Bundesgericht beruft sich auf seine neuere Rechtsprechung gemäss welcher Vorsorgepläne, die Kriterien enthalten, deren Erfüllung alleine vom Willen des Arbeitgebers abhängen, nicht als objektiv im Sinne von Art. 1c Abs. 1 Satz 2 BVV 2 gelten und deshalb in solchen Konstellationen das Kriterium der Kollektivität regelmässig nicht erfüllt ist (E. 3.5). Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wird abgewiesen.
  • Urteil vom 28. Januar 2019 (2C_59/2019): Vermögenssteuer (Genf): die Revision ist ausgeschlossen, da die Beschwerdeführer Revisionsgründe anführen, die sie bereits im ordentlichen Verfahren bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt hätten geltend machen können. Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten wird.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.