Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 7. - 13. Januar 2019 publiziert wurden.

  • Urteil vom 18. Dezember 2018 (2C_674/2018): Ein im Handelsregister eingetragener Einzelunternehmer hatte mehrere Grundstücke, welche in einem vorab eingeholte Ruling aufgelistet gewesen waren, auf mehrere GmbHs übertragen und sich danach aus dem Handelsregister löschen lassen. Hierauf wurde keine Handänderungssteuer erhoben. Ca. zwei Jahre später liess er sich kurzfristig wieder eintragen und löschen, um zwei weitere Grundstücke zu übertragen. Da die zweite Transaktion (entgegen den Vorbringen der Steuerpflichtigen) nicht gemeinsam mit der Ersten betrachtet werden konnte, prüfte das Bundesgericht die Befreiung der zweiten Transaktion von der Handänderungssteuer separat. Die Befreiung von der Handänderungssteuer nach Art. 103 FusG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 lit. b StHG bedingt zweierlei: (i) Vorliegen einer Umstrukturierung und (ii) Vorliegen eines Betriebs. Der Begriff der Umstrukturierung ist nirgends gesetzlich geregelt. Die Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG, die fast allen Rechtsträgern zugänglich ist, gehört jedenfalls dazu, und eine solche liegt hier vor. Allerdings fehlt es vorliegend am Betriebserfordernis. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Dezember 2018 (2C_675/2018): Anwendungsbereich von Art. 103 FusG. Eintrag des Beschwerdeführers ins Handelsregister zwecks Abwicklung einer u.A. handänderungssteuerfreien Übertragung mehrerer Liegenschaften auf eine neu gegründete juristische Person. Wiedereintragung ins Handelsregister der Beschwerdeführer einige Jahre später zwecks Übertragung von zwei weiteren Liegenschaften, die im Rahmen der ersten Übertragung vergessen (sic!) wurden. Art. 103 FusG setzt (i) einen Umstrukturierungstatbestand voraus - im Rahmen von Art. 69 FusG bedeutet dies, dass die übertragende natürliche Person im HReg eingetragen sein muss - und setzt (ii), im vorliegenden Kontext der Übertragung von Vermögenswerten von einer natürlichen auf eine juristische Person, einen Betrieb voraus. Vorliegend erfüllten die zwei übertragenen Liegenschaften (eine davon als unbebaute Liegenschaft) letztgenannte Voraussetzung nicht. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.