Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 17. - 23. Dezember 2018 (KW 51) und in der Woche vom 24. - 30. Dezember (KW 52) publiziert wurden.

  • Urteil vom 3. Dezember 2018 (2C_1020/2018): Staats- und Gemeindesteuer 2010 (Aargau); die Zustellfiktion, kommt zum Tragen, wenn die Postsendung nicht entgegengenommen bzw. abgeholt wird; vorliegend war hingegen unbestritten, dass der Steuerpflichtige die Abholfrist verlängert und die Veranlagungsverfügung bei der Post abgeholt hat; die Einsprache erfolgte verspätet und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
  • Urteil vom 4. Dezember 2018 (2C_974/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer 2003-2004 und 2010-2012 (Genf); der Beweis für Zahlungen an unterstützungsbedürftige Personen im Ausland unterliegt einer strengeren Beweispflicht. Die Beschwerdeführer vermochten diesen Beweis nicht zu erbringen. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer.
  • Urteil vom 29. November 2018 (2C_647/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer 2016 (Solothurn); Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen; entsprechend der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung konnten und mussten die Steuerpflichtigen im vorliegenden Verfahren aufzeigen, dass die vermutete Verwendung von nicht verbuchten Einzahlungsscheine tatsachenwidrig war; einen entsprechenden Nachweis konnten die Steuerpflichtigen nicht beibringen; die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen.
  • Urteil vom 30. November 2018 (2C_586/2017): Kantons- und Gemeindesteuer 2004-2009 (Neuenburg); Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen; entsprechend der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung konnten und mussten die Steuerpflichtigen im vorliegenden Verfahren aufzeigen, dass die vermutete Verwendung von nicht verbuchten Einzahlungsscheinen tatsachenwidrig war; einen entsprechenden Nachweis konnten die Steuerpflichtigen nicht beibringen; die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen.
  • Urteil vom 10. Dezember 2018 (2C_11/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer 2003, 2005-2010 (Genf); schweizerische Tochtergesellschaft, französische Schwestergesellschaft und niederländische Muttergesellschaft. Die Ergebnisse aus den von der französischen Schwestergesellschaft durchgeführten R&D Tätigkeiten, welche an die niederländische Mutter nach der Methode Cost plus 15% verrechnet wurden, hat die niederländische Muttergesellschaft der schweizerischen Tochtergesellschaft gegen eine Entrichtung von 2.5% deren Umsatz zur Verfügung gestellt. Die niederländische Muttergesellschaft hatte (fast) keine Substanz; die schweizerische Tochtergesellschaft hatte 60 Angestellte, die Patente waren auf die schweizerische Gesellschaft eingetragen und die schweizerische Gesellschaft leitete faktisch die Gruppe. Damit galt eine Entschädigung an die niederländische Muttergesellschaft, welche einer Marge zwischen 25% und 240% entsprach, als verdeckte Gewinnausschüttung.
  • Urteil vom 7. Dezember 2018 (2C_505/2018): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2012-2013 (St. Gallen); die Beschwerdeführerin vermag die Vermutung nicht zu entkräften, dass die betreffenden Immaterialgüterrechte keinen Wert besessen haben; der Kauf hält einem Drittvergleich nicht stand; die Beschwerdeführerin hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen; die Beschwerdeführerin hat mit dem Kauf der Immaterialgüterrechte eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen und die Aufrechnung erweist sich demzufolge als rechtmässig; die Beschwerde wird abgewiesen.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.