Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 8. - 14. Oktober 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 11. September 2018 (2C_1020/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Zug); Unterhalts- und Verwaltungskosten; bei einer durch eine Gesellschaft in ihrem geschäftlichen Erwerbsbereich gemieteten und innerhalb derselben wirtschaftlichen Sphäre (im Sinne einer Nebenlohnabsprache) einem Kadermitglied (und dessen Familie) überlassenen Liegenschaft rechtfertigt es sich, von einer vorwiegend geschäftlichen Nutzung durch Dritte zu sprechen, so wie dieser Begriff in Übereinstimmung mit dem Gesetz, mit Art. 4 der Liegenschaftskostenverordnung und mit der gültigen Rechtsprechung zu verstehen ist; daran ändert nichts, dass die Nutzung durch das Kadermitglied und seine Familie privaten Zwecken diente, ohne dass in Haus oder Garten irgendeine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden wäre; gemäss Rechtsprechung können bei Liegenschaften im Privatvermögen, die Drittpersonen zur geschäftlichen Nutzung vermietet sind, nur die effektiven Liegenschaftenunterhaltskosten abgezogen werden; der pauschale Abzug ist nicht zulässig; die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  • Urteil vom 28. August 2018 (2C_1092/2017): Art. 4 der Verordnung des Kantons Freiburg über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg vom 7. November 2017 (abstrakte Normenkontrolle). Am 28. Dezember 2017 erhoben die wissenschaftlichen Mitarbeiter der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit mit Antrag, Art. 4 der Verordnung, welcher neu eine Einschreibegebühr in der Höhe von CHF 180 pro Semester für Doktorandinnen und Doktoranden vorsieht, aufzuheben. Dabei rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wie auch eine Verletzung von Art. 13 Abs. 2  lit. c UNO-Pakt I, welcher vorsieht, dass der Hochschulunterricht insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit zugänglich zu machen sei. Da sowohl das Abgabeobjekt wie auch das Abgabesubjekt hinreichend bestimmt sind und davon auszugehen ist, dass sich der Betreuungsaufwand der Universität für die Doktorierenden in letzter Zeit demjenigen für die Studenten angenähert hat bzw. diesen sogar teilweise überschritten hat, kann unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips nicht beanstandet werden, dass auch in Bezug auf die Gebühren die Doktorierenden zumindest teilweise an Studenten im Grundstudium angeglichen werden (E. 3.7.3). Auch die gerügte Ungleichbehandlung zwischen Doktoranden und Post-Doktoranden kann nicht substantiiert dargelegt werden (E. 4.5). Zudem ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb ein Doktoratsstudium im Unterschied zu anderen Weiterbildungen unbedingt unentgeltlich sein soll, zumal es sich dabei um eine zusätzliche Qualifikation nach Studienabschluss handelt (E. 5.5). Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 17. September 2018 (2C_267/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 (Wallis); die Nachbesteuerung einer von den Steuerpflichtigen nicht deklarierten Schadenersatzleistung erweist sich als rechtskonform. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, dem angefochtenen Urteil ihre eigene Auffassung in Bezug auf Sachverhalt und Beweislage entgegenzuhalten, was nicht hinreichend ist, um die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung bzw. Beweiswürdigung als geradezu offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, wie das mit Blick auf Art. 105 Abs. 2 BGG erforderlich wäre. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 17. September 2018 (2C_813/2017): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2001-2004 (Genf); Verdeckte Gewinnausschüttung durch das Zurverfügungstellen einer Wohnung an den Einzelaktionär einer Aktiengesellschaft. Da die entsprechende Steuerperiode (2001) bereits Gegenstand einer Veranlagung war, richtet sich die Verjährung nicht nach Art. 120 DBG (Veranlagungsverjährung), sondern nach Art. 152 DBG (Verwirkung des Rechts, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten) (E. 5.4.2). Aufgrund von Art. 205f DBG, nach welchem für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 begangen wurden, das neue Recht anwendbar ist, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht, ist die Strafverfolgung verjährt (E. 6.1.). Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 20. September 2018 (2C_418/2018): Grundstückgewinnsteuer (Neuenburg); gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG, wird die Besteuerung des Grundstückgewinnes bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), aufgeschoben, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Das Verlassen des ursprünglichen Domizils, bevor die Wohnung verkauft wird ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung nicht schädlich. Der Aufschubstatbestand kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn das Domizil aufgegeben wird und die Wohnung nicht sofort zum Verkauf angeboten wird, sondern zu anderen Zwecken (Lager, Rentenobjekt, etc.) verwendet wird. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 24. September 2018 (2C_129/2018): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2005-2013 (Genf); Ermessensveranlagung eines ins Ausland umgezogenen Steuerpflichtigen, der damit in der Schweiz bloss beschränkt steuerpflichtig war. Nachsteuerverfahren wegen nachträglich entdeckten Liegenschaftserträge (aus Untermietvertrag). Dies stellt gleichzeitig eine vorsätzliche begangene Steuerhinterziehung dar.

Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.