Am 12. September 2018 hat der Nationalrat die Steuervorlage 17 (SV17) beraten. Die beiden Räte (Ständerat und Nationalrat) sind sich über die Ausgestaltung der SV17 weitgehend einig. Einzig beim Gemeindeartikel sowie beim Kapitaleinlageprinzip (KEP) bestehen noch Differenzen.

Die SDA-Medienmitteilung vom 12. September 2018 gibt einen ersten Überblick über die wichtigsten Entscheide des Nationalrats zur SV17:

  • AHV: Die AHV erhält zusätzlich rund CHF 2 Milliarden pro Jahr.
  • Bundessteuer: Der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer wird von 17% auf 21.2% erhöht, um den Kantonen einen grösseren Spielraum zur Senkung der Gewinnsteuersätze zu verschaffen.
  • Gemeindeklausel (Differenz SR/NR): Die Gemeinden müssen für die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform abgegolten werden. Im Gegensatz hierzu will der Ständerat vorsehen, dass die Kantone die Auswirkungen lediglich berücksichtigen müssen.
  • Dividenden: Dividenden auf Beteiligungen in Höhe von mindestens 10% werden beim Bund zu mindestens 70% besteuert, bei den Kantonen zu mindestens 50%.
  • F&E-Aufwand: Der Aufwand für Forschung und Entwicklung im Inland kann zu 150% steuerlich geltend gemacht werden.
  • Patentbox: Erfasst werden Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten. Die Entlastung darf höchstens 90% betragen.
  • Stille Reserven: Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können aufgedeckte stille Reserven während 10 Jahren abschreiben. Stille Reserven von Unternehmen, die im Zuge der SV17 ihre kantonalen Steuerprivilegien verlieren, werden gesondert besteuert.
  • Mindestbesteuerung: Die gesamte Entlastung durch Zinsabzug, Patentbox, Forschungsabzüge und die gesonderte Besteuerung stiller Reserven ist auf 70% begrenzt.
  • Kapitaleinlageprinzip (Differenz SR/NR): Börsenkotierte Unternehmen dürfen Kapitaleinlagereserven nur dann steuerfrei auszahlen, wenn sie in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschütten. In diesem Punkt sieht der Ständerat gewisse Ausnahmen für zugezogene Unternehmen vor während der Nationalrat zwei weitere Ausnahmen beschlossen hat.
  • Zinsabzug (Notional Interest Deduction, NID): Hochsteuerkantone (insb. der Kanton Zürich) können den Abzug eines fiktiven Zinses auf überschüssigem Eigenkapital zulassen und damit die Gewinnsteuer senken.
  • Finanzausgleich: Der Finanzausgleich zwischen den Kantonen soll angepasst werden.
  • Kapitalsteuer: Die Kantone können Erleichterungen bei der Kapitalsteuer vorsehen.
  • Transponierung: Wer Beteiligungen an eine Firma verkauft, die ihm selbst zu mindestens 50% gehört, soll den Gewinn immer versteuern müssen. Nach geltendem Recht ist der Verkauf von Beteiligungen unter 5% steuerfrei.
  • Steueranrechnung (Motion Pelli): Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sollen unter Umständen Quellensteuern auf Erträgen aus Drittstaaten mit einer pauschalen Steueranrechnung geltend machen können.

Das gesamte Parlamentarische Geschäft mit weiten Unterlagen sowie die Wortprotokolle des Nationalrates sind hier abrufbar.