Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 24. Juli 2018 das Kreisschreiben Nr. 44 «Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer» publiziert.

Hintergrund des neu publizierten Kreisschreiben Nr. 44 ist der Folgende: Im Juni 2011 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament die Botschaft über die Besteuerung nach dem Aufwand. Im September 2012 wurde das Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand mit den entsprechenden Änderungen im DBG und StHG verabschiedet. Die entsprechenden Änderungen sind per 1. Januar 2014 (StHG) bzw. 1. Januar 2016 (DBG) in Kraft getreten. Im Zuge der Gesetzesänderungen wurde auch die bisherige Verordnung vom 15. März 1993 durch die neue Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 20. Februar 2013 ersetzt, welche per 1. Januar 2016 in Kraft trat.

Das Kreisschreiben Nr. 44 «Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer» berücksichtigt insbesondere folgende Änderungen:

  • Für die im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten wird der höchste der folgenden Beträge festgelegt: (i) CHF 400‘000; (ii) das Siebenfache des Mietzinses bzw. des Mietwerts; (iii) das Dreifache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung oder (iv) die Summe der Bruttoerträge.
  • Bei Ehegatten, die nach dem Aufwand besteuert werden wollen, müssen beide Partner sämtliche Voraussetzungen zur Aufwandbesteuerung erfüllen.

Das Kreisschreiben Nr. 44 «Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer» vom 24. Juli 2018 ersetzt das bisherige Kreisschreiben Nr. 9 der ESTV vom 3. Dezember 1993 und ist grundsätzlich auf alle Veranlagungen der direkten Bundessteuer ab der Steuerperiode 2016 anwendbar. Für am 1. Januar 2016 bereits nach dem Aufwand besteuerte steuerpflichtige Personen gelten gemäss Art. 205d DBG bis 31. Dezember 2020 das alte Recht und das alte Kreisschreiben Nr. 9 der ESTV vom 3. Dezember 1993 weiter. Ab 1. Januar 2021 gilt auch für diese Kategorie der steuerpflichtigen Personen ausnahmslos das neue Recht, welches für alle anderen steuerpflichtigen Personen seit 1. Januar 2016 anwendbar ist.

Alle Kreisschreiben der ESTV sind hier abrufbar.