Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 9. - 15. April 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 12. März 2018 (2C_181/2018): Direkte Bundessteuer 2011 (Zug); umstritten war, welcher Verkehrswert dem streitbetroffenen Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung aus dem Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen u.a. an die vom ihm und seiner Ehegattin gehaltene Aktiengesellschaft, welche ihrerseits das Grundstück kurz darauf an einen Dritten veräusserte, mutmasslich zukam. Da zum Verkehrswert per Zeitpunkt der Veräusserung an die AG der Steuerpflichtigen kein Gutachten vorlag, war auf äussere Umstände abzustellen, d.h. eine umfassende Beweiswürdigung anzustellen. Nachdem vorliegend die ESTV eine steuererhöhende Tatsache behauptet hatte, oblag ihr – und nicht wie von dieser behauptet den Steuerpflichtigen – die Beweisführungs- und Beweislast. Darüber hinaus erachtete das Bundesgericht die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch mit Blick darauf als verfassungsrechtlich haltbar, als sowohl der Einstandspreis als auch Endverkaufspreis insofern als gesichert betrachtet werden konnten, als es sich um Rechtsgeschäfte mit Dritten gehandelt hatte. Abweisung der Beschwerde der ESTV.
  • Urteil vom 15. März 2018 (2C_200/2018): Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Aargau); umstritten war, ob das betreffende Grundstück zum Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen als gewöhnliches (das heisst nicht-landwirtschaftliches) oder als landwirtschaftliches Geschäftsvermögen galt; gemäss jüngster bundesgerichtlicher Praxis zu den Kleinbetrieben ist steuerrechtlich auch dann von einem land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstück auszugehen, wenn die «Nichtmehrunterstellung» unter das bäuerliche Bodenrecht einzig darauf zurückzuführen ist, dass die Bewirtschaftung nicht mindestens eine volle Standardarbeitskraft erfordert (Art. 7 Abs. 1 BGBB in der Fassung vom 5. Oktober 2007; aktuelle Fassung des Art. 7 Abs. 1 BGBB); vorliegend erreichte die Kennzahl im Jahr 2003 jedoch lediglich den Wert von 0.342; der Beschwerdeführer weist zudem in keiner Weise nach, dass bis zur Revision von Art. 7 Abs. 1 BGBB vom 5. Oktober 2007 von einer Verhältniszahl von 0.75 auszugehen gewesen wäre; Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 15. März 2018 (2C_879/2017): Handänderungssteuer (Bern); im Kanton Bern wird die Handänderungssteuer auf Grund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen; gemäss der ausdrücklichen Regelung von Art. 6a HG/BE sind dabei der Grundstückskaufpreis und der Werklohn zusammenzurechnen; zwar wurde der definitive Werkvertrag hier zeitlich erst nach dem Erwerb des Grundstücks abgeschlossen, jedoch wurden davor (gestützt auf einen Projektierungsauftrag) bereits umfangreiche Vorbereitungsarbeiten und fertige Projektpläne erstellt, was es dem Beschwerdeführer ermöglichte, lediglich zwei Tage nach Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrages das Baugesuch zu unterzeichnen und die erforderlichen Pläne einzureichen; es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bei Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrags bereits definitiv dazu entschlossen hatte, das geplante Gebäude zu realisieren, so dass er zu diesem Zeitpunkt faktisch nicht mehr frei war, zu entscheiden, wann und wie er sein Land überbaut; Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 23. März 2018 (2C_821/2017): Kantons- und Gemeindesteuer 2010 (Genf). Der Genfer Court of justice ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nur beantragt hat, dass der Steuerwert seiner Liegenschaft auf CHF 4'788'542 reduziert wird. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und eine neue Besteuerung in Übereinstimmung mit seinen Begehren hatte der Beschwerdeführer hingegen nicht verlangt. Gutheissung der Beschwerde wegen überspitztem Formalismus des Cour de justice.
  • Urteil vom 23. März 2018 (2C_823/2017): Kantons- und Gemeindesteuer 2010 (Genf). Der Genfer Court of justice ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nur beantragt hat, dass der Steuerwert seiner Liegenschaft auf CHF 4'788'542 reduziert wird. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und eine neue Besteuerung in Übereinstimmung mit seinen Begehren hatte der Beschwerdeführer hingegen nicht verlangt. Gutheissung der Beschwerde wegen überspitztem Formalismus des Cour de justice.
  • Urteil vom 23. März 2018 (2C_644/2017): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Zürich). Die Erhöhung eines Darlehens (shareholder loan) der Steuerpflichtigen an die von ihr gehaltene australische Gesellschaft wurde zu Recht einkommenswirksam, vom Umfang her nach pflichtgemässen Ermessen, aufgerechnet. Dies nachdem es den Steuerpflichtigen in keiner Weise gelungen ist, all die bestehenden Indizien für eine einkommenswirksame Vermögensvermehrung durch Gegennachweise stichhaltig zu entkräften und die behördliche Einkommensaufrechnung als rechtswidrig erscheinen zu lassen, und ihnen der Unrichtigkeitsnachweis folglich in jeder Verfahrensphase misslungen ist. Abweisung der Beschwerden der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 23. März 2018 (2C_52/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010 - 2011 (Bern); die regelmässigen Restaurantbesuche der Aktionäre der steuerpflichtigen Gesellschaft sind mangels Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit und aufgrund der Umstände, welche teilweise krass missbräuchlich waren, zu Recht vollumfänglich aufgerechnet worden. Ein allfälliges «Ruling» (sofern es überhaupt mit Bindungswirkung abgeben wurde, was die Vorinstanz verneint hat) vermag daran nichts zu ändern, denn es betrifft die Aufteilung zwischen Privat- und Geschäftsanteilen bei Restaurantausgaben. Dies bedingt aber zunächst, dass die Ausgaben überhaupt geschäftsmässig begründet waren, was vorliegend gerade nicht der Fall war; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.