Der Bundesrat hat am 28. März 2018 eine Botschaft sowie einen Gesetzesentwurf verabschiedet, wonach die Verrechnungssteuer auch dann zurückerstattet werden soll, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht deklariert wurden.

Ziel der Vorlage ist es, eine Doppelbelastung von Verrechnungs- und Einkommenssteuer auf Fälle zu beschränken, in denen eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt. Die Praxis bei fehlerhaften Deklarationen hatte sich in den letzten Jahren aufgrund mehrerer Bundesgerichtsurteile verschärft (vgl. hierzu insbesondere den Beitrag «Bei der Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs nach Art. 23 VStG bleibt das Bundesgericht strikt» der Bucher Tax AG). Dies führte zu Kritik aus Politik und Wirtschaft, worauf der Bundesrat nun reagiert hat.

Die Vorlage ist in der Vernehmlassung im Grundsatz sehr positiv aufgenommen worden (vgl. Ergebnisbericht des Vernehmlassungsverfahrens zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer). Im Unterschied zur Vernehmlassungsvorlage (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 30. Juni 2017) schlägt der Bundesrat in der Botschaft vor, dass die zuständige Steuerbehörde die Rückerstattung verweigern kann, ohne ein Strafverfahren abzuwarten. Zudem beantragt der Bundesrat eine weitergehende Übergangsregelung, als in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen. Demnach können Rückerstattungen gemäss der neuen Regelung beantragt werden, wenn die Einsprachefrist bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen ist.

Die Vorlage enthält darüber hinaus eine Neuregelung bei Naturalgewinnen aus Geldspielen (z.B. bestimmte Wettbewerbe). Sofern das im September 2017 verabschiedete Geldspielgesetz in Kraft tritt (Referendumsabstimmung am 10. Juni 2018), soll ein Meldeverfahren bei Gewinnen mit einem Wert ab CHF 1‘000 eingeführt werden. Der Veranstalter könnte so den Gewinn an die Behörde melden, statt 35 Prozent Verrechnungssteuer zu entrichten. Die Steuerbehörde überprüft in der Steuererklärung, ob der Gewinn deklariert worden ist. Dies verringert den administrativen Aufwand für alle Beteiligten.

Der Gesetzestext ist hier abrufbar.

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