Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 16. Februar 2018 Informationen zu der am 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Versandhandelsregelung publiziert. Darin werden insbesondere die Hintergründe der diesbezüglichen Revision des MWSTG sowie die neue Rechtslage und die damit verbundenen Pflichten der Steuerpflichtigen näher konkretisiert. Die diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen wurden jedoch noch nicht erlassen, weshalb sich noch gewisse Änderungen ergeben können.

Mit der Teilrevision des MWSTG sollen die im Versandhandel tätigen ausländischen Unternehmen den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt werden. Die bisherige Ungleichbehandlung ergibt sich daraus, dass auf Wareneinfuhren aus erhebungswirtschaftlichen Gründen keine Einfuhrsteuer erhoben wird, wenn der Steuerbetrag CHF 5 oder weniger beträgt (sog. Kleinsendungen). Der Käufer der Ware kann somit Kleinsendungen aus dem Ausland ohne Mehrwertsteuerbelastung beziehen, wogegen die gleiche Sendung beim Bezug bei einem inländischen, im MWST-Register eingetragenen Versand- oder Detailhändler der Inlandsteuer unterliegt.

Ab dem 1. Januar 2019 gilt im Grundsatz das Folgende: Erzielt ein (in- oder ausländischer) Versandhändler pro Jahr mindestens CHF 100'000 Umsatz aus Kleinsendungen, die er vom Ausland ins Inland befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen. Er wird in der Folge in der Schweiz steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Ab der Eintragung im MWST-Register gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als CHF 5 beträgt. Im Ergebnis unterliegen somit bei einem steuerpflichtigen Versandhändler sämtliche Sendungen ins Inland der Inlandsteuer. Die Inlandsteuer ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Auf Kleinsendungen wird jedoch nach wie vor keine Einfuhrsteuer erhoben.

Der steuerpflichtige Versandhändler kann folglich ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur) und auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen. Damit ersichtlich ist, ob die Einfuhrsteuer dem Versandhändler oder dem Empfänger in Rechnung gestellt werden muss, ist das Paket klar und eindeutig zu kennzeichnen. Der Name und die MWST-Nummer des Versandhändlers sind zwingend auf der Adress-Etikette aufzuführen. Ausserdem ist auf dem Paket eine MWST-konforme Rechnung oder eine Proformarechnung (vgl. Art. 26 MWSTG) mit dem Ausweis der Inlandsteuer anzubringen. Der Zollanmelder muss Name, Adresse und MWST-Nummer des Versandhändlers kennen. Der Versandhändler muss diese Informationen dem Zollanmelder mit der MWST-konformen Rechnung oder einer Proformarechnung an den Käufer zukommen lassen.

Wer im Jahr 2018 einen Umsatz von mindestens CHF 100'000 aus Kleinsendungen erzielt und anzunehmen ist, dass auch in den zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausgeführt werden, ist ab dem 1. Januar 2019 obligatorisch steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Nimmt ein Versandhändler nach dem 1. Januar 2019 seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Schweiz auf, gelten seine Beförderungs- und Versandlieferungen als in der Schweiz erbracht, sobald er mit solchen Kleinsendungen die Umsatzgrenze von CHF 100'000 pro Jahr erreicht. Er muss sich in der Folge im MWST-Register eintragen lassen. Ist ein in- oder ausländisches Unternehmen aufgrund anderer Leistungen im Inland im MWST-Register eingetragen und erbringt dieses Unternehmen auch Beförderungs- oder Versandlieferungen mit Kleinsendungen vom Ausland ins Inland, handelt es sich bei diesen Kleinsendungen weiterhin um Auslandumsätze (ausgenommen davon sind Unternehmen mit bewilligter «Unterstellungserklärung Ausland»; siehe das vorstehend Gesagte). Auch bei diesem Unternehmen werden die Lieferungen erst dann zu Inlandlieferungen, wenn die Grenze von CHF 100'000 pro Jahr aus solchen Lieferungen (Kleinsendungen) erreicht wird.

Die Versandhändler können sich mittels der «Unterstellungserklärung Ausland» bereits vor Erreichen der für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze oder vor dem Inkrafttreten der Versandhandelsregelung freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Damit wird die Umstellung für sie besser planbar. Bei diesem Verfahren gilt der (im MWST-Register eingetragene) Versandhändler als Importeur und dieser kann auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Lieferung an den inländischen Käufer gilt bei ihm in der Folge als Inlandlieferung.

Erfüllt ein in- oder ausländischer Versandhändler die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss er sich bei der ESTV selbstständig anmelden. Der ausländische Versandhändler muss dabei über einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz im Inland verfügen. Zudem ist eine Sicherstellung durch eine unbefristete Solidarbürgschaft einer in der Schweiz domizilierten Bank oder eine Barhinterlage zu leisten. Die ESTV stellt auf ihrer Website eine Liste zur Verfügung, auf welcher die als Versandhändler im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind.

Sämtliche Informationen sind im Detail hier abrufbar.