Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 30. Oktober - 5. November 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 9. Mai 2016 (A-5065/2015): Mehrwertsteuer, 3. Quartal 2011 bis 4. Quartal 2013 (Einlageentsteuerung); umstritten war die Frage, in welchem Umfang eine Einlageentsteuerung gerechtfertigt war bzw. ob es sich bei den Vorleistungen für die Neugestaltung einer Fassade eines Geschäftshauses um wertvermehrende Aufwendungen gemäss MWST-Praxis-Info 10 «Nutzungsänderung» Ziff. 3.1.2 handelte, welche der Vorsteuerabzugskorrektur zugänglich sind; die Aktivierbarkeit im Rahmen der Rechnungslegung gilt als starkes Indiz für eine wertvermehrende Wirkung; vorliegend waren die Voraussetzungen zur Aktivierung der Anlagekosten erfüllt und liessen dementsprechend die getätigten Aufwendungen als wertvermehrend erscheinen; im Weiteren wurde durch die Verschiebung der Schaufensterfront auf die Vorderkante der Betonstützen 6.5 m2 Mehrfläche geschaffen und es wurde daher nicht bloss eine alte Fassade durch eine neue ersetzt; der Umbau wurde daher mehrwertsteuerrechtlich als wertvermehrende Aufwendung qualifiziert; Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2017 (2C_527/2016) aufgehoben (vgl. dazu unseren Beitrag vom 5. November 2017).
  • Urteil vom 11. Oktober 2017 (A-2701/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz - Indien); infolge Wiedererwägung durch die ESTV wurde das Verfahren abgeschrieben und keine Amtshilfe geleistet; Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. unseren Beitrag vom 22. Oktober 2017); der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde mittlerweile beim Bundesgericht angefochten.
  • Urteil vom 25. Oktober 2017 (A-1400/2016): Mineralölsteuer; Mineralölsteuerzuschlag und CO2-Abgabe; umstritten war vorliegend insbesondere die Frage, ob der von der Oberzolldirektion (OZD) erlassene Einspracheentscheid infolge Unzuständigkeit eine nichtige bzw. teilnichtige Verfügung darstellt; Zuständigkeit der OZD zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten paulianischen Anfechtung verneint; teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.