Der Zürcher Regierungsrat hat dem Kantonsrat beantragt, dass Unternehmen im Kanton Zürich ihre Geschäftsverluste künftig bei der Grundstückgewinnsteuer der Gemeinden anrechnen können.

Mit der neuen Regelung sollen Zürcher Unternehmen den ausserkantonalen Unternehmen gleichgestellt werden, welche ihre Geschäftsverluste schon heute an die Grundstückgewinnsteuern anrechnen lassen können. Zürich kennt diese Möglichkeit  als einziger Kanton nicht. Die neuen Regelungen sollen die rechtliche Gleichbehandlung und Standortattraktivität sicherstellen.

Gemäss einer Medienmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 1. Juni 2017 hat die vorberatende Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Kantonsrates ihre Haltung zur Vorlage betreffend die Grundstückgewinnsteuer mitgeteilt (vgl. die Medienmitteilung der WAK vom 1. Juni 2017). Die WAK stimmte der Vorlage mehrheitlich zu (vgl. hierzu auch den NZZ Beitrag vom 1. Juni 2017).

Die bestehende Zürcher Regelung betreffend die Grundstückgewinnsteuer war bereits Gegenstand eines Bundesgerichtsentscheides vom 1. Mai 2013 (2C_243/2011; BGE 139 II 373). Vgl. für eine Zusammenfassung des Entscheides den Beitrag von Michael Fischer auf swissblawg.