Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 13. - 19. Februar 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 12. September 2016 (2C_276/2016); amtliche Publikation vorgesehen: Amtshilfe bei Gruppenanfragen der Niederlande (DBA CH-NL). Zur Frage stand, ob Gruppenersuchen gemäss OECD-Standard und den Bestimmungen der schweizerischen Steueramtshilfegesetzgebung (Steueramtshilfegesetz und Steueramtshilfeverordnung), in den Anwendungsbereich des DBA CH-NL fallen oder nicht. Insbesondere stellte sich die Frage, wie die Definition des Instituts "Gruppenersuchen" rechtlich korrekt zu würdigen sei. Die Vorinstanz (Urteil der Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2016) war zum Schluss gelangt, dass das Protokoll zum DBA CH-NL Gruppenersuchen nicht zulasse. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Auffassung insbesondere damit, dass Art. 26 DBA CH-NL zwar keine detaillierte Aufzählung der in einem Amtshilfegesuch erforderlichen Angaben enthalte, dass die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls zum DBA CH-NL nach ihrem klaren Wortlaut aber als inhaltliche Anforderung an das Amtshilfegesuch zwingend den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) verlangten. Der Wortlaut dieser Regelung gebe keinen Auslegungsspielraum. Da mit dem Namenserfordernis Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen würden, gehe es von vorneherein nicht an, solche Ersuchen qua Auslegung unter Zuhilfenahme des Updates des OECD-Kommentars vom 17. Juli 2012 zuzulassen. Es könne daher offengelassen werden, ob es sich bei diesem Update um eine Klarstellung oder eine Änderung handle und ob es gegebenenfalls im Sinne einer dynamischen Interpretation als subsidiäres Auslegungsmittel herangezogen werden könne (E. 3.1.). Die ESTV macht vor Bundesgericht geltend, eine grammatikalische Auslegung des Protokolls zum DBA CH-NL lasse Gruppenersuchen (ohne Namensnennung) zu (E. 3.2.). Das Bundesgericht führt hierzu aus, dass zunächst zusammenfassend festzuhalten sei, dass das Steueramtshilfegesetz das Verfahren und die Ausführung der Amtshilfe regelt. Seine materiellen Definitionen seien allerdings nur von Interesse, soweit sie die Bestimmungen gemäss den anwendbaren internationalen Abkommen erläutern. Die Bestimmungen des Steueramtshilfegesetzes betreffend Gruppenersuchen kommen somit nur zum Tragen, soweit das einschlägige Abkommen selbst Gruppenersuchen zulässt. Eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine autonome Amtshilfe sei dem Steueramtshilfegesetz nicht zu entnehmen (E. 4.4.). Nach Auffassung des Bundesgerichts muss sich die rechtliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe bei Gruppenersuchen somit aus dem einschlägigen DBA ergeben (E. 5.). Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, dass die Verständigungsvereinbarung zum DBA CH-NL, die zur Nachbesserung der Protokollbestimmung abgeschlossen wurde, ausführt, dass die einbezogene Person auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse identifiziert werden kann. Damit werde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vertragsparteien eine ausdrückliche Namensnennung im Amtshilfeersuchen nicht als erforderlich erachten. Mit anderen Worten sollen Gruppenersuchen ohne Namensnennung unter dem DBA CH-NL zulässig sein (E. 5.3.). Das Bundesgericht hält zusammenfassend fest, dass die Auslegung nach heutigem Verständnis anhand des OECD-Kommentars zum Schluss führe, dass das DBA CH-NL in Verbindung mit der Verständigungsvereinbarung Amtshilfe auch ohne Identifikation durch Namen erlaubt (E. 5.4.). Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde der ESTV als begründet, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2016 (vgl. auch Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2016) auf und bestätigte die Schlussverfügung der ESTV vom 25. November 2015. Vgl. zum Ganzen auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 12. September 2016.
  • Urteil vom 2. Februar 2017 (2C_690/2016): Das Urteil ist derzeit nicht abrufbar. Die Informationen werden nachgeliefert, sobald verfügbar.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.