Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im November / Dezember  2020 publiziert wurden.

  • StRG ZH, 17. September 2020, DB.2019.197 / ST.2019.256: Subjektive Steuerpflicht / Abkommensmissbrauch (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Die Pflichtige verlegte ihren Sitz vom Kanton Zug in den Kanton Zürich. Mittels Steuervorabbescheiden liess sie sich von beiden Kantonen bestätigen, dass sie als gemischte Gesellschaft zu besteuern sei. Fast 15 Jahre später macht die Pflichtige sinngemäss geltend, dass sie in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit habe und ausschliesslich in Russland zu besteuern sei. Damit verhält sie sich widersprüchlich, weshalb die (implizite) Berufung auf ein Doppelbesteuerungsabkommen missbräuchlich ist. Folglich ist die Pflichtige an ihrem Sitz im Kanton Zürich steuerpflichtig unabhängig davon, ob der Ort ihrer effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung in Russland liegt. Abweisung.
  • StRG ZH, 29. September 2020, DB.2020.4: Zeitpunkt des Einkommenszufluss bei gemischtem Kauf- und Werkvertrag (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Der Pflichtige verkaufte als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler Eigentumswohnungen, welche erst noch erstellt werden mussten. Ein solcher Vertrag ist als gemischter Vertrag mit Kauf- und Werkvertragselementen zu qualifizieren. Anders als beim Verkauf von bestehenden Wohnungen ist für den Einkommenszufluss aufgrund der werkvertraglichen Komponente nicht der Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Verträge massgebend, sondern der Zeitpunkt, in welchem die Wohnungen fertiggestellt/bezugsbereit und vom Käufer zu bezahlen sind. Der Steuerpflichtige hatte deshalb im Verkaufsjahr noch keine Gewinne zu deklarieren bzw. hat ihm die Steuerbehörde zu Unrecht solche nach pflichtgemässem Ermessen aufgerechnet. Gutheissung.

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