Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die zwischen Mai und Juli 2021 publiziert wurden.

  • StRG ZH, 1. Juni 2021, DB.2020.164 / ST.2020.192: Zustellungsfiktion bei individueller Verlängerung der Abholfrist (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Fiktive Zustellung der Einspracheentscheide trotz individueller Verlängerung der Abholfrist der Sendung. Weil die Pflichtige den Absender im Verlauf des Fristverlängerungsauftrags ohne Weiteres ermitteln konnte und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post explizit erwähnt wird, dass der postalische Service der Fristverlängerung keinen Einfluss auf die gesetzlichen Vorschriften betreffend Zustellungsfiktion habe, kann die Pflichtige aus dem Auseinanderklaffen zwischen Legalfrist und Frist der postalischen Zustellung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abweisung von Beschwerde und Rekurs.
  • StRG ZH, 22. April 2021, GR.2020.5: Beginn der Revisionsfrist bei interkantonaler Doppelbesteuerung einer Liegenschaftenhändlerin (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Will eine Liegenschaftenhändlerin (jur. Person) mit ausserkantonalem Sitz zur Beseitigung einer interkantonalen Doppelbesteurung eine Korrektur einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung der zürcherischen Belegenheitsgemeinde beantragen, hat sie dazu ein Revisionsgesuch zu stellen. Falls sie zusätzliche Aufwendungen im Sinne von § 221 Abs. 2 StG-ZH (z.B. die auf die Liegenschaftenveräusserung entfallende Grundstückgewinnsteuer und die anteilige direkte Bundessteuer) nachträglich geltend machen will, beginnt die 90-tägige Revisionsfrist spätestens mit der Einreichung der Gewinnsteuererklärung für die Periode der Liegenschaftenveräusserung zu laufen. Bei Geltendmachung ausserkantonaler Betriebsverluste bzw. eines Ausscheidungsverlusts beginnt der Fristenlauf mit der Veranlagung und Steuerausscheidung des Sitzkantons. Im vorliegenden Fall erweist sich das Revisionsbegehren bezüglich zusätzlicher Aufwendungen im Sinne von § 221 Abs. 2 StG-ZH als verspätet. Betreffend den ausserkantonalen Betriebs- bzw. Ausscheidungsverlust wurde die Revisionsfrist zwar eingehalten, jedoch ist dessen Bestand und Umfang zu substanziieren und nachzuweisen. Die Herleitung der steuerpflichtigen Gesellschaft genügt diesen Anforderungen nicht. Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

Die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich sind hier abrufbar.