Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im Januar / Februar 2021 publiziert wurden.

  • StRG ZH, 27. Januar 2021, DB.2020.123 / ST.2020.141: Internationale Ehegattenbesteuerung / Steuerausscheidung (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die Steuerpflichtige und ihr Ehegatte haben getrennte Wohnsitze. Sie ist in Zürich und er in Deutschland wohnhaft. Die Anträge der Pflichtigen betreffen einerseits die Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens ihres Ehegatten und andererseits die internationale Ausscheidung diverser Abzüge. Darüber hinaus wird die Ermittlung des massgeblichen Ertrages aus einer Liegenschaft in Deutschland beanstandet (E. 1). Die Vorgehensweise des kantonalen Steueramtes erweist sich in fast allen Punkten als korrekt. Insbesondere die Subsumption der Beiträge des Ehegatten an die deutsche Pflegeversicherung unter die gesetzliche Pauschale nach Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG und § 31 Abs. 1 lit. g StG ist nicht zu beanstanden (E. 2d/bb). Hingegen bei der Ausscheidung von Aus- und Weiterbildungskosten ist entgegen der Ansicht des kantonalen Steueramtes zu unterscheiden, ob ein sachlicher Zusammenhang mit einer Einkommensart gegeben ist. Bei Weiterbildungskosten der Pflichtigen ist ein solcher Zusammenhang grundsätzlich gegeben, weshalb diese ihrem Wohnsitz zuzuordnen und nicht quotal auszuscheiden sind (E. 4b/cc).
  • StRG ZH, 17. Dezember 2020, DB.2020.114 / ST.2020.133: Voraussetzung für Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen bei Verrechnungspreisen (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Das kantonale Steueramt hat bei einer Gesellschaft den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Beratungsdiensleistungen, welche die Muttergesellschaft erbracht hat, verlangt. Die eingereichten Belege beurteilte das kantonale Steueramt als nicht beweiskräftig, da sie nicht ausreichend detailliert seien. In der Folge schätzte es den Beratungsaufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Dabei stellte das Steueramt zu hohe Anforderungen an die Buchhaltung der Pflichtigen (E. 6). Aufgrund der ordnungsgemässen Buchführung der Pflichtigen wäre es am kantonalen Steueramt gewesen, die Drittvergleichskonformität des Verrechnungspreises zu prüfen (E. 7). Indem das Steueramt diese Prüfung unterliess und auch die notwendigen Untersuchungshandlungen nicht vornahm, verletzte es das massgebende Verfahrensrecht. Dieser Mangel kann nicht durch das Steuerrekursgericht geheilt werden (E. 8). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
  • StRG ZH, 15. Dezember 2020, DB.2019.96 / ST.2019.124: Ort der tatsächlichen Verwaltung bei Verteilung der Geschäftsleitung auf eine Vielzahl von Standorten (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der Geschäftsführer und Alleinaktionär der Gesellschaft übte seine Geschäftstätigkeit in der Regel direkt vor Ort bei seinen Kunden aus. Deswegen benötigte die Gesellschaft grundsätzlich keine festen Einrichtungen. Den Sitz hatte die Gesellschaft auf Zypern, wobei es sich hierbei unbestrittener Massen nur um ein Briefkastendomizil handelte. Verteilt sich die Geschäftsleitung wie im vorliegenden Fall auf viele einzelne Orte, ist unter diesen Orten der Schwerpunkt zu ermitteln. Dabei sind an die geographische Dimension des Konsolidierungskreises dieselben Anforderungen zu stellen, wie an den statutarischen Sitz (E. 3). Im Gegensatz zu Betriebsstätten muss der Ort der tatsächlichen Verwaltung dabei keine absolute quantitative Erheblichkeit aufweisen (E. 4c und 4d). Der Schwerpunkt kann also bereits mit wenigen Arbeitstagen pro Jahr gegeben sein, falls die Aktivität an jedem anderen Ort geringer ausfällt. Inwiefern qualitative Element der verschiedenen Standorte (wie Dauerhaftigkeit) zu berücksichtigen sind, liess das Steuerrekursgericht offen (E. 4e). Abweisung.
  • StRG ZH, 7. Dezember 2020, DB.2020.53 / ST.2020.61: Behandlung des Wohnrechts bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Gewerbes (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Wird bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Gewerbes ein Wohnrecht ausbedungen (Vorbehaltsnutzung), wurde die Einbuchung des Barwerts des Wohnrechts (zumindest) bei landwirtschaftlichen Betriebsübernahmen bei der wohnrechtsbelasteten Partei ins Eigenkapital vom kantonalen Steueramt akzeptiert, ohne dass dieser bei der übernehmenden Partei jemals einkommens- bzw. gewinnsteuerlich erfasst worden wäre. Nach neuer Praxis akzeptiert das kantonale Steueramt zwar nach wie vor die Erfassung im Eigenkapital, jedoch nicht mehr als ertragsneutralen Vorgang. Strittig war, ob der bereits ins Eigenkapital gebuchte Barwert des Wohnrechts aufzurechnen ist oder ob dieser in Form einer Rückstellung passiviert werden kann (E. 3). Eine solche nachträgliche Passivierung nach neuer Praxis mittels Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung ist nicht möglich (E. 5). Im Übrigen war die Höhe einer Aufrechnung der unentgeltlichen Unterbringung zweier Pferde einer nahestehenden Person strittig. Diesbezüglich orientierte sich das Steueramt zu Recht an einem Marktpreis und nicht am Eigenmietwert gemäss (landwirtschaftlicher) Pachtzinsverordnung (E. 6). Teilweise Gutheissung betreffend AHV-Rückstellung und Zweitverdienerabzug (E. 7).
  • StRG ZH, 25. August 2020, DB.2019.90 / ST.2019.116: Aufrechnung von Kosten für Grossreparaturen bei Vorhandensein eines Erneuerungsfonds (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Beim Erneuerungsfonds einer Baugenossenschaft handelt es sich um eine zulässige Pauschalrückstellung für Grossreparaturen. Werden Kosten für Grossreparaturen in der Folge zweckwidrig nicht dem Erneuerungsfonds belastet, sondern aufwandwirksam verbucht, so sind sie beim Ertrag und (als versteuerte stille Reserve) beim Kapital aufzurechnen (E. 1d). Die Erneuerung von Küchen und Bäder (ca. Fr. 1.2 Mio.) qualifiziert als Grossreparatur, soweit werterhaltend (E. 4). Der Neuanstrich einer Fassade (ca. Fr. 390'000.-) und der Treppenhäuser (ca. Fr. 90'000.-) sind ebenfalls als Grossreparaturen zu qualifizieren (E. 5). Abweisung.

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