Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im April 2021 publiziert wurden.

  • StRG ZH, 13. April 2021, GR.2020.17: Abzugsfähigkeit von Steuerlast bei Liegenschaftsverkauf (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die steuerpflichtige juristische Person beantragte, dass die mit der Veräusserung einer Liegenschaft verbundene Steuerlast (Grundstückgewinnsteuer und Anteil direkte Bundessteuer) als Aufwendung vom steuerbaren Grundstückgewinn in Abzug gebracht werde. Das Steuerrekursgericht erwog, dass dies nur bei gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlern/-innen gelte (falls sie bei der Gewinnsteuer auf einen entsprechenden Abzug verzichten). Eine Ausweitung auf Nichtliegenschaftenhändler von Bundesrechts wegen wurde verneint. Abweisung des Rekurses.
  • StRG ZH, 30. März 2021, DB.2019.139 / ST.2019.184: Besteuerung von Leistungen einer Familienstiftung als Einkommen (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die Steuerpflichtigen haben drei Kinder, welche in der streitbetroffenen Steuerperiode Zahlungen einer Familienstiftung für Taschengeld, Kosten einer Privatschule, Lageraufenthalte, Telefonrechnungen und Vereinsbeiträge erhielten. Zwei Kinder waren zu diesem Zeitpunkt minderjährig und unterlagen damit der Familienbesteuerung bei den Eltern; eines wurde in der fraglichen Periode volljährig, befand sich aber noch in Ausbildung. Einziges Mitglied des Stiftungsrats war der steuerpflichtige Vater der Kinder. Die Leistungen der Stiftung wurden als Einkommen aufgerechnet. Das Steuerrekursgericht erwog, dass sie nicht unter einen steuerfreien Tatbestand gemäss Art. 24 DBG resp. § 24 StG ZH subsumiert werden können. Die Zahlungen der Stiftung könnten zwar entsprechende private Unterstützungsleistungen darstellen. Die Steuerfreiheit greift aber nur, sofern die begünstigte Person bedürftig ist, was vorliegend verneint wurde. Obwohl das älteste Kind nicht der Familienbesteuerung unterliegt, wurden die erhaltenen Zahlungen dennoch den Eltern bzw. dem Vater und einzigen Stiftungsorgan zugerechnet. Dies begründete das Gericht damit, dass die Errichtung der Familienstiftung simuliert sei und dem steuerpflichtigen Vater direkt zugutekomme, da er so von seiner familienrechtlichen Unterstützungspflicht gegenüber seinem mündigen Kind faktisch befreit werde. Abweisung von Rekurs und Beschwerde.
  • StRG ZH, 16. Februar 2021, DB.2020.92 / ST.2020.107: Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten für Wertschriften im Privatvermögen (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Steuerpflichtigen deklarierten mehrere Wertschriftendepots deren Gesamtwert Fr. 2'000'000.- überstieg. Für einen Teil der Depots wurden die konkreten Vermögensverwaltungskosten ausgewiesen, für einen anderen Teil lediglich eine Pauschalgebühr. Das kantonale Steueramt liess die effektiven Vermögensverwaltungskosten zum Abzug zu. Sofern nur Pauschalgebühren ausgewiesen wurden, liess das Steueramt pauschal 3‰ des Depotwerts zum Abzug zu und stützte sich dabei auf seine Weisung über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens. Das Steuerrekursgericht stützte diese Vorgehensweise und hielt fest, dass die in Ziff. D.II der Weisung festgehaltene Berechnungsmethode, wonach bei Depotwerten über Fr. 2'000'000.- als Vermögensverwaltungskosten Fr. 6'000.- plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6'000.- reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden, in diesem Fall nicht anwendbar sei. Die Anwendung dieser Regelung sei wohl nur für Fälle gedacht, bei welchen nur Pauschalgebühren ausgewiesen wurden und zu stossenden Ergebnissen führen könne, falls mehrere Depots bestehen und für diese teils effektive Vermögensverwaltungskosten und teils Pauschalgebühren ausgewiesen wurden. Abweisung von Rekurs und Beschwerde.
  • StRG ZH, 4. Januar 2021, DB.2020.78 / ST.2020.88: (Teilweiser) Abzug von Kinderbetreuungskosten bei Ganztagsschule / - Kindergarten (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Kosten für Besuch einer Ganztagesschule bzw. eines Ganztageskindergarten (Swiss International School) ist aufzuteilen in Ausgaben für die Ausbildung der Kinder (Schulgeld) und reine Betreuungskosten. Letztere sind abzugsfähig, die Ausbildungskosten aber nicht. Vorliegend erwies sich ein Stundenansatz von Fr. 9.-/h für die Betreuungszeit als angemessen. Die separat bezahlte Ferien- und Randzeitenbetreuung ist ebenfalls abzugsfähig. Teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde.

Die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich sind hier abrufbar.