Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 26. September - 2. Oktober 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 13. September 2022 (2C_359/2022): Rückerstattung der Verrechnungssteuer; A. AG und B. AG sind beide im Immobilienbereich tätig. Die B. AG wurde von einem kanadischen Staatsbürger aus dem Irak mit Wohnsitz in London über eine liechtensteinische Gesellschaft C. gehalten. Die A. AG erwarb am 4. Dezember 2013 mit Aktienkaufvertrag die B. AG und verpflichtete sich zusätzlich die Schulden des verkaufenden Aktionärs gegenüber der B. AG zu übernehmen. Am gleichen Tag verkaufte die A. AG die von der B. AG gehaltene Liegenschaft an die Stiftung D. Die B. AG beschloss an ihrer ordentlichen GV eine Dividende von CHF 9.97 Mio. an die A. AG auszuschütten. Streitig ist, ob ein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer besteht. Das BVGer stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Steuerumgehung gemäss Art. 21 Abs. 2 VStG vorliegt. Die faktische Liquidation fand am selben Tag wie der Erwerb der Gesellschaft statt. Das ist ungewöhnlich und dem Zweck nicht angemessen. Die B. AG wurde zu einem Preis erworben, der unter ihrem tatsächlichen Wert liegt. Da es abgesehen von Steuerspargründen keine Gründe für das Vorgehen des von den Beteiligten festgelegten Kaufpreises gibt, ist davon auszugehen, dass die gewählte Rechtsform lediglich missbräuchlich gewählt wurde, um Steuern zu sparen. Das ordentliche Vorgehen hätte darin bestanden, dass die A. AG die Liegenschaft gekauft hätte und die B. AG durch ihren Aktionär mit Wohnsitz in London liquidiert worden wäre. Die Ausschüttung des Liquidationsüberschusses hätte für den verkaufenden Aktionär eine definitive Verrechnungssteuerbelastung von mind. 15% gemäss Art. 10 Ziff. 2 lit. b DBA CH-GB bedeutet. Würde das Vorgehen, wie es hier gewählt wurde, akzeptiert, müsste der verkaufende Aktionär keine Verrechnungssteuer bezahlen und die A. AG hätte Anspruch auf die Rückerstattung der bezahlten Verrechnungssteuer. Auch aus Art. 16 Abs. 2bis VStG kann die A. AG nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Voraussetzungen für das Meldeverfahren gemäss Art. 20 VStG resp. Art. 24 Abs. 2 VStV nicht erfüllt sind. Abweisung der Beschwerde der A. AG.
  • Urteil vom 1. September 2022 (2C_574/2021): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Bern); Streitig war vorliegend, ob die Steuerpflichtige die von ihr getragenen Kosten im Zusammenhang mit der Bezahlung der laufenden Betreffnisse aus einem von ihr eingegangenen Zinsswap (CHF89'147) und dessen Auflösung (CHF 1'492'000) als private Schuldzinsen zum Abzug bringen konnte. Die beiden Zahlungen können mangels eines ausreichenden Bezugs zu einer Kapitalschuld steuerlich nicht als Schuldzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. a StG/BE behandelt werden. Bei der vorliegenden LIBOR-Hypothek und dem Zinsswap handelt es sich um rechtlich voneinander unabhängige Vereinbarungen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.