Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen 2. - 8. Mai 2022 publiziert wurden:

  • Urteile vom 31. März 2022 (2C_174/2022; 2C_175/2022): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2014 und 2015 (Appenzell-Ausserrhoden): Streitig ist, ob die Veranlagungsbehörde mit ihren Mitteilungen vom 27. September 2019 betreffend die Steuerperiode 2014 und 12. Oktober 2020 betreffend die Steuerperiode 2015 die Veranlagungsverjährung unterbrochen hat. Bei den vorliegenden Schreiben handelt es sich um eine rechtsgenügliche schriftliche Mitteilung der Veranlagungsbehörde, worin diese die noch zu treffenden Veranlagungsverfügungen in Aussicht stellen wollte. Das Schreiben bezweckt allein den Lauf der Verjährung zu unterbrechen. Die Verjährung wurde also erfolgreich unterbrochen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 21. Dezember 2021 (2C_418/2020): Dekret (des Kantons Bern) vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte (AND/BE 2017); zur Publikation vorgesehen; Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist die Vereinbarkeit von Art. 2 Abs. 4 AND/BE 2017 mit übergeordnetem Recht. Die Bestimmung sieht im Rahmen der Liegenschaftsneubewertungen Folgendes vor: „Für die Festsetzung der amtlichen Werte ist ein Ziel-Medianwert im Bereich von 70 Prozent der Verkehrswerte anzustreben.“ Das Bundesgericht hebt einen kantonalen oder kommunalen Erlass nur auf, falls die Norm sich jeder mit dem übergeordneten Recht vereinbaren Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt. Was insbesondere Bewertungsnormen betrifft, sind solche anlässlich der abstrakten Normenkontrolle nur aufzuheben, wenn ihre Anwendung insgesamt zu klar gesetzwidrigen oder unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Ein Verstoss gegen Art. 14 StHG liegt vor, wenn die Bewertungsnormen zu systematischen und erheblichen Über- oder Unterbewertungen führen. Auch unter Berücksichtigung dieses Spielraums ist aber ein Ziel-Medianwert von 70 Prozent als bundesrechtswidrig zu bezeichnen. Bei einem Median von 70 Prozent ist anzunehmen, dass das wahrscheinlich resultierende Ergebnis zu einem Durchschnitt führen würde, der sich nicht allzu weit von diesem Wert entfernt, so dass eine erhebliche Zahl der Werte tatsächlich tiefer als 70 Prozent läge. Beim Vermögenssteuerwert, bei dem das Gesetz ausdrücklich den Verkehrswert als massgebend bezeichnet, ist eine derartige Abweichung (anders als beim Eigenmietwert) mit Bundesrecht nicht mehr vereinbar. Unbehelflich ist dabei auch der Einwand, bei der Ermittlung des Vermögenssteuerwerts werde damit der (rein kantonalen, nicht harmonisierten) Liegenschaftssteuerbelastung Rechnung getragen. Gutheissung der Beschwerde.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.